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Mit einer Pressemitteilung vom 26.02.2018 hat sich der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt zu den Korrekturen vergessener Einlagen von GmbH-Gesellschaftern geäußert. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften müssen die Einlagen, die nicht in das gezeichnete Nennkapital geleistet werden, am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs im steuerlichen Einlagekonto erfassen. Ist ein Zugang zum Einlagekonto versehentlich nicht erfasst worden, wird dies oftmals erst erkannt, wenn der insoweit fehlerhafte Feststellungsbescheid bestandskräftig ist. In diesen Fällen verhindert die Grundlagenfunktion des Feststellungsbescheids eine Korrektur des Folgebescheids, sodass sich die Frage stellt, ob einer „vergessenen“ Einlage mit verfahrensrechtlichen Mitteln egegnet werden kann. Hier wurde beim Steuerforum 2018 in Hannover auf das Fehlen eines höchstrichterlichen Urteils und auf die uneinheitliche Rechtsprechungspraxis der Finanzgerichte hingewiesen. Änderungsmöglichkeiten aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit sowie einer Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO seien in der Regel nicht möglich.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...