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Die Forderungen wurden per Haftungsbescheid der GmbH zur Insolvenztabelle festgestellt. Hiergegen erfolgte kein Widerspruch. Erst zum Haftungsbescheid gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer wurden Einwendungen über die Höhe der Steuerforderungen vorgebracht. Der BFH lehnte diese Einwendungen ab, da der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits bei Forderungsanmeldung hätte widersprechen können. Bezüglich des später ergangenen Haftungsbescheides sind Einwendungen zur Höhe der Steuerforderungen jedoch ausgeschlossen.
Liebe MandantInnen, Corona wirbelt die gesamten Wirtschaft durcheinander. Unsere PartnerInnen stehen Ihnen jederzeit zur Seite stehen, helfen und unterstützen wo es geht. Hier finden Sie eine Liste aller Länder wie und wo Sie die Soforthilfe beantragen können.
Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...