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Beiträge für das Fitnessstudio können grundsätzlich nicht steuerlich anerkannt werden. Das gilt auch, wenn Sport als Ausgleich für eine sitzende Berufstätigkeit ausgeübt wird. Sport kann aber auch betrieben werden, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung und Linderung beizutragen. Dann handelt es sich um Krankheitskosten. Diese können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Um Sport steuerlich abziehen zu können, müssen strenge Maßstäbe nachgewiesen werden. Z. B. bei anerkannten Krankheiten oder auch Unfällen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder bei nicht anerkannten Behandlungsmethoden durch ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Zusätzlich muss der Sport unter Leitung eines Arztes oder Heilpraktiker erfolgen.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...