Dem BVerfG lag eine Verfassungsbeschwerde gegen das SGB II Rechtsvereinfachungsgesetz zur Entscheidung vor. Im Gegensatz zu sonstigen Fällen wendete sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine ihn konkret belastende Maßnahme, sondern gegen das Gesetz als solches. Doch statt einen Rechtsanwalt mit der Sache zu betrauen, reichte der Beschwerdeführer eine allgemein formulierte, im Internet verfügbare Verfassungsbeschwerde ein. Diese wies nun das BVerfG als unzulässig zurück. Formulare können (Rechts)Laien zwar den Weg zur einer ordnungsgemäßen Klage weisen, dies entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht von einem substantiierten Sachvortrag. So muss er unter anderem vortragen, inwieweit er durch das Gesetz unmittelbar, selbst und gegenwärtig in Grundrechten verletzt ist. Darüber hinaus hätte er vorab die unterinstanzlichen Fachgerichte anrufen müssen.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...