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Sofern der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig (geworden) sind und diese einen geringeren Verlust berücksichtigen als vom Steuerpflichtigen beantragt, dann ist die Änderung eines Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nur zulässig, soweit eine Korrektur der Steuerbescheide nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte (noch) möglich ist. Ferner müssen diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zugrunde gelegt worden sein. (BFH Az. XI R 50/17.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...