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Wenn ein Kind seine Eltern pflegt erhält es mit Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungssteuer einen Pflegepauschbetrag. Dabei ist die Unterhaltspflicht bei direkten verwanden von keiner Relevanz. Wichtig ist nur, dass die Person Pflegeleistungen vorgenommen hat. Wenn dies langjährig durchgeführt wurde ist ein Einzelnachweis nicht nötig. Dies entschied der BFH.
Was ist ein Pflegepauschbetrag und wie beantrage ich diesen?
Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) unter anderem der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem ...
Rund um die Frage der Vermietung und Verpachtung ist es regelmäßig von besonderer Bedeutung, ob eine dauerhafte Vermietungsabsicht besteht. Ist diese nämlich gegeben, können Werbungskostenüberschüsse ...