Hier finden Sie die aktuellsten Themen aus den Bereichen Buchhaltung* und Buchführung* 


Wenn Sie mal eine Meldung rund um McDATA verpasst haben sollten, werden Sie hier fündig! Bleiben Sie immer auf dem aktuellsten Stand, wenn es um das Thema Buchhaltung*, Buchführung*, Steuern, Personal, Finanzen, Marketing, Vertrieb oder Controlling geht!

 

Nachlassverbindlichkeiten

04.12.2019
Nachlassverbindlichkeiten

Ausweislich der Regelung in § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind vom steuerpflichtigen Erwerb, soweit sich an anderer Stelle im Gesetz nichts anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten die vom Erblasser herrührenden Schulden steuermindernd berücksichtigungsfähig, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind.

Dabei sind als Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden (sogenannte Erblasserschulden), sondern auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (sogenannte Erbfallschulden) anzusehen. Dies hat der der Bundesfinanzhof zuletzt in seiner Entscheidung vom 10.11.2015 unter dem Aktenzeichen VII R 35/13 klargestellt.

Somit sind als Nachlassverbindlichkeiten sowohl Verbindlichkeiten zu verstehen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und dann auf dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind. Ebenso sind auch Verbindlichkeiten, die erst durch oder nach dem Erbfall entstanden sind, aber für die der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelegt, war abzugsfähig.

Insoweit hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 04.07.2012 unter dem Aktenzeichen II R 15/11 entschieden, dass zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden gehören, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch diejenigen Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstanden sind.

Unter Anwendung dieser höchstrichterlichen Grundsätze kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 15.05.2019 unter dem Aktenzeichen 7 K 2712/18 zu dem Schluss, dass Steuerberatungskosten, die der Erbe für die Erstellung einer berichtigten Einkommensteuererklärung wegen der Nacherklärung ausländischer Kapitaleinkünfte des Erblassers nach dessen Tod getragen hat, als Nachlassverbindlichkeiten unabhängig davon die Erbschaftsteuer mindern, ob der Steuerberater noch vom Erblasser oder erst von den Erben beauftragt worden ist.

Demgegenüber sieht das erstinstanzliche Gericht jedoch in den Kosten für die Räumung der Eigentumswohnung des Erblassers nach seinem Tod keine Nachlassverbindlichkeiten. Der Grund: Der Erblasser hat die Räumung seiner Wohnung nicht selbst beauftragt. Damit bestand zum Todestag eine entsprechende Verpflichtung für den Erben nicht. Vielmehr hat erst der Erbe durch eine eigenständige Entscheidung die Räumung der Eigentumswohnung veranlasst, um die Wohnung als Nachlassgegenstand besser verwerten zu können.

Nachlassverbindlichkeiten können daher im Sinne der gesetzlichen Vorschrift nur solche Kosten sein, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbes entstehen. Demgegenüber gehören Kosten der Verwaltung des Nachlasses, wie eben die Räumung der Eigentumswohnung zur besseren Verwertbarkeit, nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Hinweis:    Weil jedoch die entsprechenden Rechtsfragen bisher höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt waren, hat das erstinstanzliche Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Unter dem Aktenzeichen II R 32/19 muss daher der Bundesfinanzhof nun folgende Rechtsfrage klären: Sind Steuerberatungskosten für die nachträgliche Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers und für die Räumung einer hinterlassenen Eigentumswohnung als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar?

Unseres Erachtens spricht sehr viel dafür, dass die obersten Richter des Bundesfinanzhofs die erstinstanzliche Entscheidung aus Baden-Württemberg in beiden Teilen voll bestätigen werden, da die Argumentationskette der erstinstanzlichen Richter zur Begründung schlicht überzeugt.

Sie haben Fragen zu den Themen: Buchführung*, laufende Finanzbuchhaltung*, Gehaltsabrechnungen oder der laufenden Lohnbuchhaltung?

Dann nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf unserer McDATA Seite! Wir leiten die Anfrage umgehend an eine/n MarkenPartner/in in Ihrer Region weiter, der Ihnen gerne bei der Buchführung* und der Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle behilflich ist.

Erfahrungen & Bewertungen zu McDATA Buchhaltung* Berlin – Tatjana Sander
Ihr Ansprechpartner
McDATA Buchhaltung* Berlin Tatjana Sander

Tatjana Sander
Heidelberger Straße 96
12435 Berlin

Tel: +49 (0) 30 536960-97
Fax: +49 (0) 30 536960-96
Kontakt
Links zur Corona Hilfe

Liebe MandantInnen, Corona wirbelt die gesamten Wirtschaft durcheinander. Unsere PartnerInnen stehen Ihnen jederzeit zur Seite stehen, helfen und unterstützen wo es geht. Hier finden Sie eine Liste aller Länder wie und wo Sie die Soforthilfe beantragen können.   

> mehr lesen

Hoher Aufwand für Pensionskassen

Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...

> mehr lesen

Diese Webseite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren und die Zugriffe zu analysieren. Außerdem geben wir Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für Analysen weiter. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie die Einstellungen hier anpassen:

Bestätigen
NEIN
JA
Achtung!
OK