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Eigentlich wollte man mit der neuen Versandhandelregelung Vereinfachungen schaffen. Durch die Festsetzung einer neuen Lieferschwelle von 10.000 EUR ist jedoch der Unternehmer noch schneller verpflichtet, sich in den betreffenden Mitgliedstaaten registrieren zu lassen, noch dazu, weil sämtliche Umsätze in der EU die Schwelle nicht übersteigen dürfen. Die Meldung erfolgt künftig über einen One-Stop-Shop über das Land des Unternehmers, allerdings müssen dabei Kenntnisse der umsatzsteuerlichen Besonderheiten des jeweiligen Staates vorliegen. Allein die verschiedenen Steuersätze und die Anwendung ermäßigter Steuersätze sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Es bleibt zu hoffen, dass in der abschließenden Gesetzgebungsphase noch Änderungen aufgenommen werden, die tatsächlich zur Entlastung und Vereinfachung im grenzüberschreitenden Handel führen.
Liebe MandantInnen, Corona wirbelt die gesamten Wirtschaft durcheinander. Unsere PartnerInnen stehen Ihnen jederzeit zur Seite stehen, helfen und unterstützen wo es geht. Hier finden Sie eine Liste aller Länder wie und wo Sie die Soforthilfe beantragen können.
Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...