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Der BFH hat aktuell zur Übereignung des Inventars einer Gaststätte bei gleichzeitiger Anmietung der Gaststätte vom Eigentümer der Immobilie entschieden. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt unter anderem voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen vom Erwerber übernommen und der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird. Kann der Erwerber zur Fortführung der Tätigkeit über die erforderliche Immobilie verfügen, weil er diese von einem Dritten gepachtet hat, ist die Grundvoraussetzung der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung gegeben. Die Übertragung des Inventars einer Gaststätte unterliegt dann ebenfalls nicht der Umsatzsteuer, wenn der Erwerber mit dem übertragenen Inventar die Gaststätte dauerhaft fortführen kann.
Liebe MandantInnen, Corona wirbelt die gesamten Wirtschaft durcheinander. Unsere PartnerInnen stehen Ihnen jederzeit zur Seite stehen, helfen und unterstützen wo es geht. Hier finden Sie eine Liste aller Länder wie und wo Sie die Soforthilfe beantragen können.
Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...