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Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschulden kann nach Auffassung des Finanzgerichts nicht zurückgenommen werden. Über das Vermögen des Ehemannes wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, weshalb das Finanzamt die Schätzung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durchführte. Die Klägerin hat daraufhin Einspruch eingelegt und eine Aufteilung der Steuerschulden beantragt. Die tatsächlich nachgereichte Gewinnermittlung verminderte die Einkünfte des Ehemannes erheblich, was dazu führte, dass aufgrund der beantragten Aufteilung die Steuerschulden nun zu 100 Prozent der Ehefrau zufielen. Mit erneutem Einspruch sollte der Antrag auf Aufteilung zurückgenommen werden. Das Finanzgericht lehnte ab, da keine Änderungsvorschriften zutreffend sind. Wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...