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Die Steuerermäßigung muss aus der Veräußerung eines Gegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben wurde und tatsächlich der Erbschaftsteuer unterliegt. Der persönliche Freibetrag ist abzuziehen. Die auf die begünstigten Einkünfte anteilig entfallende Einkommensteuer ist nach dem Verhältnis zur Summe der Einkünfte zu ermitteln. Bei Vorerwerben ermittelt sich der Prozentsatz der Ermäßigung durch Gegenüberstellung der anteiligen Erbschaftsteuer für den Erwerb von Todes wegen und den Betrag, der sich aus dem anteiligen steuerpflichtigen Erwerb und dem hinzugerechneten Freibetrag ergibt (BFH vom 13.3.2018).
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