Wenn Sie mal eine Meldung rund um McDATA verpasst haben sollten, werden Sie hier fündig! Bleiben Sie immer auf dem aktuellsten Stand, wenn es um das Thema Buchhaltung*, Buchführung*, Steuern, Personal, Finanzen, Marketing, Vertrieb oder Controlling geht!
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. V R 15/17).Dies gilt aber nur, wenn dem Brezelverkäufer nicht das Festzelt gehört! Eine Verkäuferin, die Verkaufsstände in mehreren Bierzelten auf dem Oktoberfest gepachtet hatte, klagte dies an. Die von ihr angestellten „Breznläufer“ gingen durch die Reihen und verkauften den Gästen Brezeln. Das Finanzamt betrachtete dies als Dienstleistung ähnlich der Tätigkeit in einem Restaurant. Immerhin habe der Betreiberin der Verkaufsstände die vom Zeltbetreiber zur Verfügung gestellte Infrastruktur zuzurechnen: Musik, Bierzeltgarnituren sowie das Zelt selbst. Daher sei der Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Der BFH sah das jedoch anders. Demnach handelt es sich beim Brezelverkauf um eine Lebensmittellieferung, die mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist. Außerdem haben sie keinen Einfluss auf die Musik oder die Anordnung der Tische in dem Festzelt.
Liebe MandantInnen, Corona wirbelt die gesamten Wirtschaft durcheinander. Unsere PartnerInnen stehen Ihnen jederzeit zur Seite stehen, helfen und unterstützen wo es geht. Hier finden Sie eine Liste aller Länder wie und wo Sie die Soforthilfe beantragen können.
Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...