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Für Kinder erhalten die Eltern in der Regel dann Kindergeld, wenn die Eltern im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. So geregelt in § 62 Abs. 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wohlgemerkt muss nur der Antragsteller (also in der Regel ein Elternteil) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Das Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, muss nicht im Inland leben.
Insoweit muss jeder, der Kindergeld haben möchte, einen Nachweis über seinen inländischen Wohnsitz oder seinen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt erbringen. Dabei ist es erforderlich, dass er darlegt und beweist, wann er im Inland gewesen ist. Können diese Nachweise nicht erbracht werden, entfällt die Berechtigung für das Kindergeld.
Eine nur vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit reicht nicht aus, um einen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Wohnsitz zu begründen. Ebenso ist eine bloße Schlafstelle in Betriebsräumen keineswegs ausreichend. Das Innehaben einer Wohnung bedeutet, dass der Anspruchsteller tatsächlich über diese verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Die Nutzung muss dabei auch zwingend zu Wohnzwecken erfolgen.
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