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Vollständige Rechnungsansachrift

Vollständige Rechnungsansachrift

Ausweislich der Regelungen zum Umsatzsteuerrecht kann der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nur vorgenommen werden, wenn diese ordnungsgemäß ist. Dazu gehört unter anderem, dass die ausgestellte Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Leistungsempfängers enthalten muss. Konkreter werden die gesetzlichen Regelungen in diesem Punkt allerdings leider nicht.

Seit einiger Zeit ist in der Praxis in diesem Zusammenhang fraglich, was denn unter der vollständigen Anschrift ganz konkret zu verstehen ist. Was eigentlich klar scheint, kann tatsächlich nämlich sehr wohl vollkommen unterschiedlich interpretiert werden. So könnte man einmal zu Gunsten des Steuerpflichtigen davon ausgehen, dass es sich dabei lediglich um eine Anschrift handelt, unter der der Unternehmer zu erreichen ist. Ob tatsächlich unter dieser Anschrift auch gearbeitet wird, soll dabei hingegen völlig irrelevant sein.

Vereinzelt wird jedoch auch aus fiskalischer Sicht davon ausgegangen, dass dies allein nicht ausreicht. So kursiert auch die Auffassung, dass die vollständige Anschrift diejenige Anschrift sein muss, unter der der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit entfaltet.

Für die praktische Arbeit ist die Frage, was denn nun konkret unter einer vollständigen Anschrift zu verstehen ist, von enormer Bedeutung. Dies ist auch der Grund, weshalb sich direkt zwei verschiedene Senate des Bundesfinanzhofs in München in zwei Beschlüssen vom 6. April 2016 unter den Aktenzeichen V R 25/15 und XI R 20/14 mit Vorlagebeschlüssen an den Europäischen Gerichtshof wenden. Darin werden die Fragen aufgeworfen, ob eine zur Ausbildung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung die vollständige Anschrift enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er derzeit postalisch zu erreichen ist, wo er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Insoweit ist es besonders relevant, welche Anschrift von einem Steuerpflichtigen in der Rechnung angegeben werden muss, wenn er ein Unternehmen betreibt, insoweit aber über kein Geschäftslokal verfügt, wie beispielsweise beim Internethandel.

Das Ergebnis der Anfragen an den Europäischen Gerichtshof ist daher mit Spannung zu erwarten, da insbesondere das Festhalten an einer vollständigen Anschrift, unter der der Unternehmer auch tatsächlich unternehmerisch tätig sein muss, in der Praxis in zahlreichen Fällen zu erheblichen Problemen führen dürfte.

Quelle
 

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