Mit Urteil vom 14.07.2017 hat das FG Münster entschieden, dass die Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen. Grds. seien die anteiligen Aufwendungen für den Behandlungsraum zwar betrieblich veranlasst, sie unterliegen jedoch dem genannten Abzugsverbot. Auch liege keine ärztliche Notfallpraxis vor, da die Räumlichkeiten nicht über einen separaten Eingang verfügen. Ferner könne eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden, auch standen der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis unstreitig Behandlungsräume zur Verfügung. Damit waren die Aufwendungen auch nicht begrenzt abzugsfähig.
Liebe MandantInnen, Corona wirbelt die gesamten Wirtschaft durcheinander. Unsere PartnerInnen stehen Ihnen jederzeit zur Seite stehen, helfen und unterstützen wo es geht. Hier finden Sie eine Liste aller Länder wie und wo Sie die Soforthilfe beantragen können.
Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...