DIE ALTERNATIVE zur Buchhaltung beim Steuerberater
ausschließlich Dienstleistungen gem. § 6 Nr. 3+4 StBerG
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer im Insolvenzfall
Mit Urteil vom 09.12.2010 hat der BFH eine in der Praxis der Insolvenzverwaltung häufig anzutreffende Fallgestaltung verworfen. Damit wurde sichergestellt, dass aus einem vom Insolvenzverwalter vereinnahmten Entgelt einschließlich Umsatzsteuer im Regelfall auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Insolvenzverwalter vereinnahmen häufig Forderungen aus Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verfahrenseröffnung erbracht hat. Zieht der Insolvenzverwalter z. B. eine Forderung über 1.190,— € ein, ist hierin bei Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, ein Umsatzsteueranteil von 190,— € enthalten. Trotz der Vereinbarung des vollen Steueranteils durch den Insolvenzverwalter erhielt der Fiskus nur die anteilige Umsatzsteuer nach der Insolvenzquote. Nur bei sogenannten Ist-Besteuerten wird die vereinnahmte Umsatzsteuer in diesem Fall eine voll zu befriedigende Masseverbindlichkeit. nach dem jetzt veröffentlichten Urteil des BFH gilt es auch, wenn der Unternehmer der sogenannten Soll-Besteuerung unterliegt. Im Vergleich zur bisher allgemein üblichen Praxis führt die neue Rechtsauffassung zu einer deutlichem Schmälerung der Insolvenzmasse, zu deren Lasten nun auch m Fall der Sollbesteuerung der volle Umsatzsteueranteil als Masseverbindlichkeit an den Fiskus auszukehren ist.
Sozialversicherung
Elektronische Entgeltersatzleistung – EEL
Um die notwendig gewordenen Anpassungen und ein sicheres Anlaufen des Verfahrens zu gewährleisten, wurde eine Übergangsregelung bis zum 30.06.2011 geschaffen. Bis dahin werden die Entgeltbescheinigungen weiterhin in Papierform angenommen. Für die Lohnabrechnung ab Juli 2011 ist die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber die Entgeltbescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstellen und an die zuständige Krankenkasse übermitteln.
Steuertermine
10.01.
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.01. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
Vorschau auf die Steuertermine Februar 2013
11.02.
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
Alle Angaben ohne Gewähr
15.02.
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 18.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
Alle Angaben ohne Gewähr
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge januar 2013:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Januar ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.01.2013..
Wer einen Steuerbescheid oder einen anderen Verwaltungsakt per Einspruch angreifen will, muss dabei regelmäßig den Kalender im Auge haben. Der Grund: Die Einspruchsfrist beträgt leider nur einen Monat. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bzw. des anzugreifenden Verwaltungsaktes muss der Steuerpflichtige daher den Einspruch eingelegt haben. Tut er dies nicht, ist der Einspruch nicht fristgerecht und wird seitens der Finanzbehörde nicht bearbeitet werden.
Auf die vorgenannte Einspruchsfrist wird daher aufgrund ihrer Wichtigkeit auch insbesondere innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen. Diese Rechtsbehelfsbelehrung ist daher auch für ein mögliches Einspruchsverfahren von enormer Bedeutung. Sofern nämlich die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist, verlängert sich die Einspruchsfrist automatisch. Die Einlegung eines Einspruchs ist dann noch binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bzw. des anzugreifenden Steuerbescheides möglich.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof in mehreren anhängigen Verfahren darüber zu entscheiden, ob ein Einspruch noch zulässig ist, wenn dieser außerhalb der Monatsfrist eingelegt wird, weil die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf die mögliche Einspruchseinlegung per E-Mail enthielt. Die Frage ist also, ob ein fehlender Hinweis auf die Einspruchseinlegung per E-Mail zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen kann oder nicht. Die Frage ist von entscheidender Bedeutung: Wäre dem nämlich so, würde automatisch als Rechtsbehelfsfrist die Monatsfrist durch eine Jahresfrist ersetzt. Die fristgerechte Einlegung eines Einspruches wäre dann also immerhin innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des anzugreifenden Verwaltungsaktes möglich.
Alternativ dazu muss der Bundesfinanzhof auch noch prüfen, ob ein Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit per E-Mail unterbleiben kann, weil insoweit die E-Mail als Unterfall der Schriftform gilt, welche ausdrücklich in jeder Rechtsbehelfsbelehrung genannt wird. Alles in allem bleibt derzeit abzuwarten, wie das oberste Finanzgericht der Republik entscheidet.
Hinweis: Die Verfahren beim Bundesfinanzhof tragen die Aktenzeichen X R 2/12 sowie VIII R 33/12.
Tipp:Da in der Praxis die deutlich überwiegende Zahl aller Rechtsbehelfsbelehrungen noch keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Einspruchseinlegung per E-Mail enthält, könnte in Sachverhalten, bei denen die Monatsfrist abgelaufen ist, ein Einspruch mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren der letzte Rettungsanker zur Änderung des Verwaltungsaktes sein. Unter dem Strich wird dann der BFH darüber entscheiden, ob der Einspruch noch statthaft ist. Zu verlieren haben Betroffene nichts!
Schon die Überschrift lässt einem das Blut in den Adern gefrieren. Wo hält der Fiskus noch überall die Hand auf? Ganz so schlimm, wie es den ersten Anschein hat, ist es jedoch nicht. Dies wird die Schilderung der Details des entschiedenen Sachverhalts belegen und Freunden des Kartenspiels den Spaß nicht nehmen:
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 31.10.2012 entschieden, dass die Gewinne eines extrem erfolgreichen Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen. Im Urteilsfall ging es um einen Flugkapitän, der bereits seit zahlreichen Jahren an verschiedenen Pokerturnieren teilnimmt. In den letzten Jahren war dabei die Teilnahme an den verschiedenen Pokerturnieren häufig von Erfolg gekrönt. Insgesamt konnte der Kapitän nämlich Preisgelder in sechsstelliger Höhe erspielen. Bei einem derartigen Geldzufluss wird offensichtlich auch das Finanzamt hellhörig. Der Fiskus begehrte nämlich, die Gewinne aus dem Pokerspiel der Einkommensteuer zu unterwerfen, weil es sich beim Pokern um eine Art sportliche Auseinandersetzung handelt, bei welcher der gewinnt, der die besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten ausspielen kann. Daher müssten entsprechend erzielte Gewinne auch der Einkommensteuer unterliegen, so die nicht sofort einleuchtende Argumentation von Freund Fiskus.
Der zockende Flugkapitän argumentierte hingegen, dass Poker trotz aller analytischen und psychologischen Bestandteile immer noch ein Glücksspiel ist. Unter dem Strich kann man ein Pokerspiel, und dem folgend auch ein Pokerturnier, nur gewinnen, wenn einem das Glück hold ist und man ein entsprechendes Blatt auf der Hand hat. Glücksspiel bleibt halt Glücksspiel.
Dieser Argumentation vermochten dem Richter jedoch nicht zu folgen. Ihrer Meinung nach können Gewinne aus Pokerspielen und entsprechenden Turnieren nur steuerfrei sein, wenn es sich bei dem glücklichen Gewinner tatsächlich um einen Hobbyspieler handelt. Wer jedoch über einen gewissen Zeitraum immer wieder und damit nachhaltig an entsprechenden Pokerturnieren teilnimmt und hierbei auch noch zahlreiche Wettkämpfe für sich entscheiden kann, bringt damit schon zum Ausdruck, dass sein Erfolg beim Zocken nicht nur auf Glück basiert. Vielmehr spricht dafür, dass die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten dazu führen, dass gute Erfolgsaussichten vorhanden sind und daher auch tatsächlich wiederholt Gewinne eingefahren werden können.
Unter dem Strich hat daher das Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 12 K 1136/11 entschieden, dass der Pokerspieler seine Gewinne der Einkommensteuer unterwerfen muss, weil er diese quasi berufsmäßig mit einer gewissen Nachhaltigkeit erzielt. Neben den Spielgewinnen sind dabei sowohl die Preisgelder als auch etwaige Fernseh- bzw. vereinnahmte Werbegelder zu den steuerpflichtigen Einkünften zu rechnen.
Hinweis: Der zwölfte Senat des Finanzgerichts Köln hat gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, damit die Möglichkeit besteht, höchstrichterlich zu klären, ob nachhaltige Gewinne aus Pokerturnieren der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Ob das gerichtliche Zocken insoweit weiter geht und die Revision tatsächlich eingelegt wurde, ist derzeit nicht bekannt.
Insgesamt sollte jedoch an dieser Stelle betont werden, dass das Urteil des Finanzgerichts Köln nur so ausgefallen ist, weil dem hier zockenden Flugkapitän offensichtlich eine deutliche Nachhaltigkeit und dementsprechend berufsmäßige Organisationen dargelegt werden konnte.
Wer lediglich gelegentlich an Pokerturnieren teilnimmt und auch mal eins gewinnt, wird damit sicherlich nicht der Einkommensteuer unterliegen. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Erfolg auf den Pokerturnieren unerwartet überwältigender ausfällt, als man es sich jemals hätte träumen lassen. In solchen Fällen gilt jedoch zu bedenken, dass auch entsprechende Kosten neben den steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Pokerturnieren steuermindernd geltend gemacht werden können. So beispielsweise Reisekosten zu den Pokerturnieren, entsprechende Hotelaufwendungen sowie die Startgelder bei den Turnieren.
Weiterbildung ist für den beruflichen Erfolg extrem wichtig. Immer häufiger kommt es daher vor, dass Studiengänge neben einem Anstellungsverhältnis angegangen werden. Da sich zudem in jedem Anstellungsverhältnis zwischen Chef und Mitarbeiter die Frage stellen wird, wie man Lohnsteuer und Sozialversicherung sparen kann, liegt auf der Hand, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren bezahlt. Ist dieser Sachverhalt gegeben, steht jedoch noch lange nicht fest, ob auch tatsächlich keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Dafür sind weitere Differenzierungen und Voraussetzungen zu beachten. Hier die Details, damit auch der Fiskus mitspielt:
Zunächst einmal muss geklärt werden, ob das Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (also ein sogenanntes duales Studium) stattfindet, oder ob es sich um ein berufsbegleitendes Studium im Rahmen der beruflichen bzw. betrieblichen Fortbildung handelt.
Sofern ein duales Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses gegeben ist, kommt es im Wesentlichen darauf an, wer Schuldner der Studiengebühren ist. Dies bedeutet: Für die Frage, ob Lohnsteuer und Sozialversicherung anfällt, ist es entscheidend, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Vertrag mit der Hochschule abgeschlossen hat und dementsprechend zum Schuldner der Studiengebühren wird.
Sofern der Chef Schuldner der Studiengebühren ist, wird grundsätzlich ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt werden, weshalb von einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht nicht auszugehen ist.
Falls jedoch der Chef die Studiengebühren nur bezahlt, diese jedoch vom Arbeitnehmer geschuldet werden, müssen weitere Voraussetzungen beachtet werden. In diesem Fall kann eine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur erreicht werden, wenn der Arbeitgeber sich zum einen arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet hat. Zum anderen muss der Arbeitgeber weiterhin über eine vertragliche Vereinbarung verfügen, wonach er die ganze oder teilweise Rückzahlung der Studiengebühren fordern kann, falls der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des dualen Studiums aus dem Unternehmen ausscheiden möchte. Nur wenn beide Voraussetzungen (Verpflichtung per vertraglicher Vereinbarung und Rückforderungsrecht bei vorzeitiger Kündigung) kumulativ gegeben sind, kann auch in dieser Konstellation auf Lohnsteuer und Sozialversicherung verzichtet werden.
In der Praxis empfiehlt es sich hier insbesondere für die Arbeitnehmer, ein sogenanntes zeitanteiliges Rückforderungsrecht zu vereinbaren. Dies führt immer noch dazu, dass die Übernahme der Studiengebühren lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden kann, jedoch muss der Arbeitnehmer die Studiengebühren nur in dem Verhältnis zurückzahlen, wie er nach Abschluss des dualen Studienganges nicht mehr zwei Jahre in dem Unternehmen beschäftigt bleiben wollte. Insgesamt die gerechteste Lösung.
Falls es sich bei dem berufsbegleitendes Studium jedoch um eine berufliche oder betriebliche Fortbildung handeln sollte, ist es für die Frage der Lohnsteuer- bzw. Sozialversicherungspflicht vollkommen irrelevant, wer Schuldner der Studiengebühren ist. In diesem Fall ist vielmehr entscheidend, dass das berufsbegleitende Studium tatsächlich im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Chefs stattfindet. Ein solch überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers liegt regelmäßig dann vor, wenn das berufsbegleitende Studium die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Der Chef muss also nach erfolgreichem Abschluss des Studiums auch einen betrieblichen Vorteil dadurch verbuchen können.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann auch außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses bei Übernahme der Studiengebühren durch den Chef von einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht Abstand genommen werden.
Hinweis: Die zuvor geschilderten Grundsätze sind zurückzuführen auf ein Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 13.04.2012 (Az: IV C 5-S 2332/07/0001). Das Schreiben kann auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de kostenlos heruntergeladen werden und beinhaltet insbesondere auch ein praxistaugliches Schema zur Feststellung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht im Falle der beruflichen Fort- und Weiterbildung.
Es ist nichts Neues, dass der Fiskus die mögliche Privatnutzung eines Dienst- oder Firmenfahrzeuges durch den Arbeitnehmer besteuern will und dies auch tut. Die Besteuerung des Nutzungsvorteils kann durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geschehen, in dem die tatsächlichen Nutzungsanteile einander gegenübergestellt werden und so ein entsprechender Verhältnissatz der privaten Nutzung ermittelt wird.
Fehlt es an einem Fahrtenbuch oder wird dieses als nicht ordnungsgemäß verworfen, wird die private Nutzung eines Firmenfahrzeuges durch die Mitarbeiter regelmäßig mit der sogenannten Einprozentregelung bemessen. Dabei wird 1% des Bruttolistenneuwagenpreises monatlich im Rahmen der Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters besteuert.
Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug zusätzlich auch noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, ist darüber hinaus noch ein Zuschlagswert von monatlich 0,03 % des Bruttolistenneuwagenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit zu versteuern. Dies ist insgesamt nichts Neues.
Häufiger werden in letzter Zeit Sachverhalte, bei denen der Arbeitnehmer ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot des Firmenwagens hat. Er darf daher das dienstliche Fahrzeug keinesfalls für Privatfahrten nutzen. Häufig ausgenommen von diesem privaten Nutzungsverbot: Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dies bedeutet: Sehr häufig darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug zwar nicht für seine private Zwecke (Urlaubsfahrt, Einkaufsfahrt usw.) nutzen, jedoch damit zwischen Wohnung und Arbeit hin und her fahren. In diesen Fällen kann auf die Einprozentregelung verzichtet werden, die 0,03 % des Bruttolistenneuwagenpreises pro Entfernungskilometer müssen jedoch versteuert werden.
Aktuell ging es vor dem Finanzgericht Baden Württemberg um einen Streitfall, in dem ein Arbeitnehmer (hier sogar ein hauptamtlicher Bürgermeister) seinen Dienstwagen nicht privat nutzen durfte, jedoch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, hier wahrscheinlich zwischen Wohnung und Rathaus, damit absolvieren durfte.
Unter dem Strich konnte der Bürgermeister daher auf die Einprozentregelung verzichten und musste lediglich monatlich die 0,03 % des Bruttolistenneuwagenpreises versteuern.
So war der Sachverhalt zumindest geplant. Tatsächlich gestaltete er sich jedoch ein wenig anders: Neben der morgendlichen Fahrt zum Rathaus und der abendlichen Fahrt nach Hause fuhr der hier klagende Bürgermeister auch mittags nach Hause, um dort mit seiner Familie das Mittagessen einzunehmen. Allein wegen dieser mittäglichen Heimfahrt forderte der Fiskus nun die Durchführung der Einprozentregelung, obwohl das Fahrzeug ansonsten definitiv rein dienstlich genutzt wurde.
Leider hat der Fiskus mit dieser Auffassung Recht. So entschied das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.10.2011 (Az: 1 K 3014/09). Konkret urteilten die Richter: Die Durchführung der 0,03 % Regelung umfasst lediglich die morgendliche Hinfahrt zur Arbeit und die abendliche Heimfahrt. Die Regelung gilt also nur für eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit pro Tag. Weitere Zwischenheimfahrten, für die ein Werbungskostenabzug nicht möglich ist, können nicht unter die 0,03 % Regelung fallen. Insoweit muss der Nutzungsvorteil des dienstlichen Fahrzeugs mittels der Einprozentregelung versteuert werden, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt.
Im Ergebnis muss daher festgehalten werden, dass mehr als eine Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeit am Tag zur notwendigen Besteuerung der privaten Nutzung des Pkws führt. Sofern kein Fahrtenbuch vorliegt, kann dies im Endeffekt nur noch anhand der Einprozentregelung geschehen.
Hinweis: Um für diese wenigen privat gefahrenen Kilometer die Einprozentregelung zu verhindern, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. In der Praxis muss sich jedoch die Frage gestellt werden, ob diese Arbeit Sinn macht. Schließlich müssen in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nicht nur die Privatfahrten eingetragen werden, sondern sämtliche mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer. Die Arbeit zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches kann daher erheblich sein. Es empfiehlt sich abzuwägen, ob die Arbeit zur Erstellung eines Fahrtenbuches oder die teure Besteuerung über die Einprozentregelung der im individuellen Fall bessere Weg ist.
Tipp: Andere außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Kinderbetreuungskosten können jedoch neben der grundsätzlichen Halbteilung auf Antrag der Eheleute weiterhin steueroptimal in einem anderen Verhältnis verteilt werden.
Tipp: Wer daher einen Verlustabzug derzeit steuermindernd verrechnet, sollte unter Verweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Einspruch einlegen und seinen Steuerfall verfahrensrechtlich mittels der eigenen Verfahrensruhe offen halten.
Hinweis:Insgesamt ist das Finanzamt verpflichtet, die Verfahrensruhe des Einspruches zu gewähren. Ganz konkret sind jedoch die Finanzämter von ihren Oberfinanzdirektionen angewiesen, keine Aussetzung der Vollziehung zu erlauben. Dies bedeutet: Die strittigen Steuern müssen in jedem Fall bezahlt werden.
Tipp 2:Die Zahlung der strittigen Steuern führt jedoch in jedem Fall dazu, dass der Steuerpflichtige nur noch gewinnen kann, egal wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet: Entscheiden die obersten Verfassungshüter der Republik nämlich im Sinne des Finanzamte, wird der eingelegte Einspruch lediglich verworfen. Da alle Steuern bereits entrichtet sind, ändert sich für den Steuerpflichtigen nichts. Alles bleibt wie es ist. Entscheidet das Bundesverfassungsgericht jedoch im Sinne der Steuerpflichtigen und lässt den Verlustabzug nur nachrangig zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zu, wird die per Einspruch angegriffene Einkommensteuerveranlagung entsprechend geändert. Dies führt dazu, dass Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen vor dem Verlustabzug abgezogen werden und dieser somit länger zur Verfügung steht. Die insoweit zu Unrecht bereits bezahlten Steuern werden erstattet und auch noch ab dem 15. Monat nach Steuerentstehung mit 0,5 % pro Monat verzinst.
Alleinstehende Steuerpflichtige können einen steuerlichen Entlastungsbetrag von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen. Grundlegende Voraussetzung dabei: Zum Haushalt des Alleinstehenden muss mindestens ein Kind gehören, für welches dem Alleinstehenden die Kinderfreibeträge oder das Kindergeld zustehen.
Die unabdingbare Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit eines (steuerlichen) Kindes ist bei der Regelung weitestgehend unproblematisch. Die Zugehörigkeit im Haushalt wird in aller Regel angenommen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Sofern das Kind bei beiden Elternteilen, also insgesamt bei mehreren Steuerpflichtigen, gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag für Alleinstehende demjenigen Steuerpflichtigen zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Insgesamt sieht hier daher schon das Gesetz für jeden erdenklichen Fall eine Lösung vor.
Problembehaftet im Sinne des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist vielmehr die Definition des Alleinstehenden an sich. Alleinstehende Menschen sind in diesem Sinne nämlich Steuerpflichtige, die nicht zusammenveranlagt werden oder verwitwet sind und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. Einzige Ausnahme dabei: Es handelt sich bei der anderen volljährigen Person in der Haushaltsgemeinschaft um ein volljähriges Kind, für das ebenfalls Kindergeld oder die Kinderfreibeträge gewährt werden.
Trotz der vorgenannten Definition wird die Regelung rund um den Entlastungsbetrag für Alleinstehende (teilweise) ad absurdum geführt. In diese Richtung geht auch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhof vom 28.06.2012 (Az: III R 26/10), welche keine positive Entscheidung beinhaltet. Dennoch muss es in der Praxis Beachtung finden, damit es kein böses steuerliches Erwachen gibt.
In dem höchstrichterlichen Urteil entschieden die obersten Finanzrichter der Republik, dass eine Haushaltsgemeinschaft nicht nur bedeutet, dass sich die andere volljährige Person auch an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligt. Vielmehr kann eine Haushaltsgemeinschaft auch gegeben sein, wenn die andere volljährige Personen durch tatsächliche Hilfe und Arbeit im gemeinsamen Haushalt zur Haushaltsgemeinschaft beiträgt. Unter dem Strich bedeutet dies: Eine finanzielle Beteiligung ist daher nicht mehr nötig, um von einer schädlichen Haushaltsgemeinschaft auszugehen.
Zum Sachverhalt: Im Urteilsfall ging es um eine Haushaltsgemeinschaft von Vater und volljährigem Sohn, für den der Vater weder Kindergeld erhielt noch die steuerlichen Kinderfreibeträge geltend machen durfte. Darüber hinaus lebte aber noch ein Kindergeld-Kind mit dem Vater im Haushalt, weshalb dieser den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragte.
Der volljährige Sohn trug nichts zu den Kosten der Haushaltsführung bei, beteiligte sich jedoch rege an der Hausarbeit. In dieser Beteiligung an der allgemeinen Hausarbeit erkannte der Bundesfinanzhof eine für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende schädliche Haushaltsgemeinschaft und verwehrte dem Vater den steuermindernden Abzugsbetrag.
Hinweis: Ausweislich der gesetzlichen Regelung muss dieses Urteil (leider) als materiell richtig eingeordnet werden. Ob eine solche Folge jedoch gewollt sein kann, bleibt dahingestellt. Es bleibt zu hoffen, dass in solchen Fällen der Gesetzgeber hinsichtlich der allgemeinen Regelung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nachbessert. Immerhin gilt zu bedenken, dass alleinerziehende Eltern durch diesen Betrag gestärkt werden sollen. In der hier vorgestellten Entscheidung ist dies sicherlich nicht erreicht.
Tipp: Für Zwecke des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende muss deutlich zwischen einer Haushaltsgemeinschaft und einer Wohngemeinschaft unterschieden werden. Die steuerlichen Folgen können insoweit vollkommen unterschiedlich sein: Bei einer Haushaltsgemeinschaft wirtschaften die Beteiligten gemeinsam. Dies kann entweder durch eine finanzielle Beteiligung aller Bewohner gegeben sein oder aber (wie der Bundesfinanzhof aktuell zum Leidwesen vieler Steuerpflichtiger entschied) durch die Beteiligung an allgemeinen Haushaltsarbeiten. Bei einer Wohngemeinschaft hingegen wirtschaftet jeder Bewohner eigenständig, weshalb diese für die Anerkennung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende unschädlich sein sollte.
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