McMAIL 07/2009
Keine Pflicht zur Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck
Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Dies hat das Finanzgericht Münster (in einem am 1. 4. 2009 veröffentlichten) Urteil v. 17. 12. 2008 entschieden und hierbei – soweit ersichtlich – erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen.
Der Fall: Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmenüberschussrechnung ein. Zwar beanstandete das Finanzamt nicht die Höhe der erklärten Einkünfte, forderte den Kläger jedoch unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen und diesen nachzureichen (§ 60 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung – EStDV).
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei. Für die Gewinn ermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV – eine Rechtsverordnung der Bundesregierung – stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vorlägen. Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem
Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben. Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern – im Gegenteil – zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfungsinstrument zur Verfügung, so dass vergleichbare Besteuerungssachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden.
Auch könne – so das Finanzgericht Münster weiter – die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.
Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Gebäudes
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Unternehmer, der ein gemischt genutztes Gebäude z. T. für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und z. T. für private Wohnzwecke verwendet, auch für die Zeit seit dem 1. 4. 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Gebäudes hat. Zu der bis zum 31. 3. 1999 geltenden Rechtslage hatte der BFH dies bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden.
Hinweis: Beide Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass das Gebäude für steuerfreie Umsätze verwendet wird. Sie unterscheiden sich daher von Fallgestaltungen, in denen die unternehmerische Nutzung zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen führt. Hierzu hatte der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass die beim Erwerb gemischt unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort als Vorsteuer abziehbar ist, wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, diese Gegenstände seinem Unternehmen zuzuordnen.
Firmenwagen: Privatnutzung und das Wahlrecht zwischen 1 %-Regel und Fahrtenbuch
Soweit der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch geändert werden kann, ist ein Steuerzahler an die bei Einreichung der Steuererklärung erklärte Wahl zwischen Fahrtenbuch und 1 %-Regel bei der Besteuerung von Privatfahrten nicht zur Verfügung, den er nur selten für zusätzliche Termine nutzte. Das Finanzamt setzte für die Fahrten zwischen der Dienstwohnung und der Betriebsstätte zu seinen Lasten einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an.
Dieser betrug monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises des Dienstwagens für jeden Kilometer der Entfernung zwischen der Dienstwohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers. Auf den sich so ergebenden Wert erhob das Finanzamt zusätzlich einen Zuschlag von 50 % wegen der Fahrergestellung. Entscheidung: Das Finanzgericht Hessen stellte zum einen klar, dass die Büroräume in der Dienstwohnung steuerrechtlich keine gesonderte Arbeitsstätte seien, sondern zur Wohnung gehörten. Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten gäbe es nur dann, wenn keine der Arbeitsstätten dem privaten Wohnbereich zuzurechnen sei.
Das sei im Hinblick auf die Büroräume in der Dienstwohnung nicht der Fall. Insoweit komme es auf eine rein formale Betrachtung nach dem äußeren Erscheinungsbild an. Im Streitfall handele es sich folglich bei den Fahrten von der Dienstwohnung mit Büro zum Betriebssitz des Arbeitgebers um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so dass ein geldwerter Vorteil versteuert werden müsse. Zum anderen korrigierten die Richter die Höhe des anzusetzenden geldwerten Vorteils. Die pauschale gesetzliche Zuschlagsregelung sei zu Unrecht angewandt worden.
Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen deutlich weniger als 15 Mal im Monat und auch nur dann genutzt habe, wenn neben der Fahrt zum Betriebssitz des Arbeitgebers auch noch zusätzlich auswärtige Termine angestanden hätten. Damit liege aber hinsichtlich des Nutzungsumfangs eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Typisierung vor.
Anders als bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens (1 %-Regelung, s. o.) sei es bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch unerheblich, dass die geführten Fahrtenbücher nur unvollständig vorgelegt worden seien. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens müsse im Streitfall durch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorgenommen werden, wobei – wenn die tatsächlichen Fahrtkosten nicht belegt seien – entsprechend der gesetzlichen Regelung je Entfernungskilometer 0,002 % des Listenpreises anzusetzen seien.
Hinweis:Das Finanzgericht Hessen wendet im Streitfall die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Dienstwagenbesteuerung für die Fälle an, in denen die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens von der typisierenden Annahme, dass das Fahrzeug monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, erheblich abweicht. Auch ohne dass im vorliegenden Fall eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Bahnfahrkarte gegen die Verwendung des Dienstwagens spräche, bewertet das Gericht nur die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zur Arbeitsstätte.
Die Finanzverwaltung erkennt eine abweichende Bewertung, ohne dass beispielsweise eine Bahnfahrkarte vorgelegt wird, nicht an, sondern verweist auf die Alternativen „1 %- Regelung“ oder „Fahrtenbuchmethode“. Erst im März 2009 wurde ein weiteres BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt.