McMAIL 06/2009
Rechnung bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Aus der Rechnung bezüglich haushaltsnahen Dienstleistungen müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben. Der BFH hat in seinem Urteil vom 29.01.2009 klargestellt, dass auch Heimbewohner Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können. Zum anderen bedarf es in solchen Fällen keiner Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes; es genügt vielmehr eine Kostenaufstellung des Betreibers des Altenheims.
Buchführungspflicht: Alle Umsätze sind mit einzubeziehen
Gewerbetreibende, deren Umsätze in den vergangenen Jahren mehr als 500.000 EUR betragen haben oder die einen Gewinn von mehr als 50.000 EUR erzielten, werden durch die Finanzverwaltung zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 12.12.2008 sind bei der Prüfung der 500.000 EUR-Grenze sämtliche Umsätze einzubeziehen. Damit werden nicht nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze, sondern auch die umsatzsteuerfreien und die nichtsteuerbaren Auslandsumsätze einbezogen.
Hinweis: Sofern die Umsatzgrenze nur einmalig überschritten wurde und die Umsatz- und Gewinnhöchstgrenzen laufend nicht mehr erreicht werden, kann aus Billigkeitsgründen auf den Übergang zur Buchführung/Bilanzierung verzichtet werden.
Fahrkarte zur Arbeitsstätte wieder erstattbar
Durch die Neuregelung zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale ab 2007 kann für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der tatsächlich höhere Aufwand wieder angesetzt werden. Die Begrenzung auf die Entfernungspauschale ist damit entfallen. Der Arbeitgeber kann unter Vorlage der tatsächlichen Zahlungsbeträge die Erstattung in voller Höhe vornehmen. Dies führt zur steuerfreien und sozialversicherungsfreien Erstattung, soweit die Pauschalsteuer in Höhe von 15 % durch den Arbeitgeber abgeführt wurde.