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McMAIL 05/2009
Rückwirkender Wechsel von Ist- zur Sollbesteuerung

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.12.2008 bestätigt, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung zulässig ist. Der wahlweise Übergang ist grundsätzlich formlos. Das Wahlrecht wird jedoch in dem Moment gesperrt, wenn die Bescheide bestandskräftig sind, ansonsten ist nach Aussage des Bundesfinanzhofs jederzeit eine rückwirkende Entscheidung des Steuerpflichtigen möglich.


Konkrete Leistungsbeschreibung in Rechnungen

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 08.10.2008 entschieden, dass die Beschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 01“ in einer Rechnung nicht ausreicht, die Leistung zu identifizieren. Es müsste sich aus den weiteren Angaben in der Rechnung oder aus den in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen eine weitere Konkretisierung ergeben. Derartige Rechnungen sind nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Hinweis: Das Abrechnungspapier muss Angaben enthalten, welche die eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen.


7 % Umsatzsteuer bei Partyservice

Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2008 wurde die Frage des Steuersatzes bei einem Partyservice für folgenden Fall geklärt:

Zusätzlich zur Lieferung von Speisen gehört zum Leistungsangebot die Überlassung von Geschirr und Besteck; hierfür wurde jeweils gesondert ein Entgelt berechnet. Nicht alle Kunden bzw. nur ein Teil machte von diesem Angebot tatsächlich Gebrauch. Bei Überlassung von Geschirr und Besteck wurde dieses anschließend nach Abholung beim Kunden vom Partyservice gereinigt. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs liegt eine einheitliche Leistung vor, die als sonstige Leistung einzustufen und damit mit dem Regelsteuersatz zu besteuern ist. Der Partyservice hat die Speisen verzehrfertig zubereitet und zur vereinbarten Zeit zusätzlich Geschirr und Besteck überlassen. Eine Aufteilung kommt nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht.