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McMAIL 04/2009
Verzögerungsgeld als neue Sanktionsmöglichkeit des Betriebsprüfers

Seit 01.01.2009 kann das Finanzamt seiner Aufforderung zur Erfüllung bestimmter Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen mit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes von 2500 € bis 250000 € Nachdruck verleihen (§ 146 Abs. 2b AO). Zu den Mitwirkungspflichten gehört nicht nur u. a. die Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung ins Inland, sondern auch die Pflicht zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung. Hinweis: Die Festsetzung eins Verzögerungsgeldes liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang diese in Zukunft hiervon Gebrauch macht.


Verlegung des Familienwohnsitzes (doppelter Haushalt)

Wird der Familienwohnsitz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung verlegt, ist dies häufig steuerschädlich. Nicht so, wenn der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten verlegt wird und die bisherigen Familienwohnung als Erwerbswohnung beibehalten wird. Dies entschied der BFH in seinem Urteil vom 30.10.2008 bei beiderseits berufstätigen Ehegatten.


Leistungen aus Gruppenunfallversicherung

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.12.2008 hat ein Arbeitnehmer Leistungen aus der Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn zu versteuern, wenn die Versicherung durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert wurde und der Arbeitnehmer deshalb keinen eigenen Rechtsanspruch erhält. Der Zufluss von Arbeitslohn beschränkt sich der Höhe nach auf die bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung entrichteten Prämien. Allerdings führt der auf das Risiko entfallende Anteil der Beiträge als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist. Hinweis: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entfallen die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle.


Werkstattwagen – keine 1 % Methode

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.12.2008 unterliegt ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, nicht der Versteuerung mit der 1 %-Regelung. Ob ein Arbeitnehmer ein derartiges Fahrzeug auch für private Zwecke einsetzt, muss nach Ausführungen des Gerichts im Einzelnen festgestellt werden. Dabei hat das Finanzamt die Feststellungslast. Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen.