McMAIL 02/2009
50 % Vorsteuerabzug für Pkw wieder gestrichen
Die geplante Regelung zur Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % für gemischt genutzte Pkw ist aus dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 wieder entfallen. Nach einer Beratung der Bundesregierung kam manzu dem Ergebnis, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzugs zu einer nicht tragbaren wirtschaftlichen Belastung der kleinen und mittleren Unternehmen führen würde. Es bleibt damit nach dem jetzigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens bei 100%igen Vorsteuerabzug.
Umsatzsteuer für Speise- und Getränkeabgaben
Je nachdem, ob die Abgage von fertig zubereiteten Speisen und Getränken umsatzsteuerlich als Lieferung oder sonstige Leistung eingeordnet wird, fällt ermäßigte Umsatzsteuer oder Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz an. Nach dem BMF-Schreiben vom 16.10.2008 liegt eine nicht begünstigte sonstige Leistung vor, wenn das Dienstleistungselement der Speisenabgabe qualitativ mehr ausmacht als die Lieferung. Sofern hierbei Dienstleistungen erbracht werden, die nicht notwendig mit der Vermarktung in Zusammenhang stehen, ist der ermäßigte Steuersatz ausgeschlossen. Hierzu gehören u. a. das Zurverfügungstellen von Tischen, Stühlen, Geschirr und Besteck sowie das Servieren oder Reinigen im Zusammenhang.
Streuwerbeartikel sind keine Geschenke
Streuwerbeartikel sind keine Zuwendungen, deshalb sind die Aufwendungen hierfür unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Im Zusammenhang mit der Pauschalversteuerung von Geschenken, die auch bis 35,00 € ggf. mit der Pauschalsteuer von 30 % zu versehen sind, kann nach einer Vereinfachungsregelung bei einem Betrag bis zu 10,00 € von Werbeaufwendungen und damit Streuwerbeartikeln ausgegangen werden. Ob diese Vereinfachung auch in anderen Bereichen zur Abgrenzung übernommen wird, bleibt abzuwarten. Für die Unterscheidung wird die Einrichtung unterschiedlicher Aufwandskonten empfohlen, die zum einen die Streuwerbeartikel, zum anderen Geschenke erfassen.
Übernahme von Geldbußen als Arbeitslohn
Wenn ein Arbeitgeber eine Geldbuße für einen Arbeitnehmer zahlt, liegt Arbeitslohn vor. Sofern der Arbeitgeber aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt, kann ausnahmsweise die Besteuerung vermieden werden. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.07.2008 ist das eigenbetriebliche Interesse umso geringer, je stärker der Arbeitnehmer aus seiner Sicht entlastet bzw. bereichert wird. Hinweis: Der Arbeitnehmer kann ein Bußgeld auch dann nicht als Werbungskosten abziehen, wenn es im Rahmen beruflicher Aufgaben verursacht wurde.