McMAIL 01/2009
Aufwand eines Arbeitnehmers für Bewirtung im Namen des Arbeitgebers voll abzugsfähig
Übernehmen Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass die Kosten für eine Bewirtung im Namen ihres Arbeitgebers, können sie diese Aufwendungen ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen. Die Nachweisanforderungen und der beschränkte Kostenabzug gelten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur, wenn der Arbeitnehmer selbst als bewirtende Person auftritt. Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum Bewirtungsaufwand im Werbungskostenbereich zugunsten der Arbeitnehmer fort. Jüngst hatte er bereits entschieden, dass Aufwendungen eines Außendienstmitarbeiters für Bewirtungsleistungen und für Werbegeschenke an Kunden beruflich veranlasst sein können, auch wenn der Mitarbeiter keine erfolgsabhängige Entlohnung erhält. Ähnlich fiel das Urteil bei einem Geschäftsführer mit Tantiemeanspruch aus, der für Betriebsangehörige im eigenen Garten eine Feier veranstaltet hatte.
Selbstständige müssen für beruflich genutzte PCs mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren zahlen
Eigentlich müssen Selbstständige seit dem 01.01.2007 auch für in Büros genutzte PCs unter bestimmten Voraussetzungen Gebühren an die GEZ zahlen. Allerdings gab das Verwaltungsgericht Koblenz im Juli 2008 einem Rechtsanwalt Recht, der gegeben die Erhebung von Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 € auf seinen Firmen-PC in seiner Kanzlei lediglich für Schreib- und Recherchearbeiten. Um auf rechtsprechungs-Datenbanken zugreifen zu können und für die elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, war der Rechner mit einem DSL-Zugang ausgestattet worden. Das Gericht gab dem Anwalt Recht und urteilte, dass bei der beruflichen Nutzung eines Computers in einer Kanzlei nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Rechner zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen genutzt wird (Az.: 1 K 496/08. KO). Ein Urteil mit Signalwirkung für alle Selbstständigen. Übrigens: Wenn Privatleute neben einem Fernseher und Radio zusätzlich noch einen PC mit Internetzugang nutzen, gilt dieser PC als gebührenfreies Zweitgerät.
Inventur zum Jahresende
Eine Inventur und damit die ordnungsgemäße Erfassung des Warenbestandes ist Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bilanzierer sind verpflichtet, eine Inventur aufzustellen. Inventurarbeiten sind in der Regel zum 31.12.2008 durchzuführen (Ausnahme: abweichendes Wirtschaftsjahr). Die Aufzeichnungen sind mit Datum und Unterschrift zu versehen und zusammen mit Unterlagen, Notizen und sonstigen Originalunterlagen aufzubewahren.
Verjährung der Ausgangsrechnungen
Ansprüche aus Rechnungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat.
Freistellungsbescheinigung
Es ist zu prüfen, ob die Freistellungsbescheinigung müssen 15 % der Baurechnung abgezogen und an das Finanzamt überwiesen werden. Hinweis: Bei Bedarf sollte umgehend eine neue Bescheinigung am besten gleich für drei Jahre, beantragt werden.
Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse
Unternehmen drohen neue Sanktionen, wenn sie ihren Offenlegungspflichten nicht nachkommen. Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs sind seit Anfang 2007 dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2007 bis zum 31.12.2008 zu veröffentlichen. Dieses erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger und nicht mehr beim Örtlichen Handelsregister. Bei Unterlassung drohen Ordnungsgelder von 2.500 € bis 25.000 €. Die Ordnungsgelder können sowohl gegen die Gesellschaft festgesetzt werden als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer). Hinweis: Zunächst wird das Ordnungsgeld nur angedroht. Danach hat die Gesellschaft sechs Wochen Zeit, die geforderten Unterlagen elektronisch einzureichen.
Ort der Versendungslieferung ohne Empfängerangabe
Für Warenlieferungen aus dem Ausland hatte der BFH stets entschieden, dass die Versendung erst vorliegt, wenn der Abnehmer im Ladeschein ausdrücklich benannt ist. Nun kommt der BFH in seinem Urteil vom 30.07.2008 zum Ergebnis, dass eine Lieferung schon zu Beginn der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat als dort ausgeführt gilt, wenn die Person des inländischen Abnehmers dem Beauftragten bei Übergabe der Ware nicht bekannt ist, aber leicht und mit hinreichender Sicherheit aus den Unterlagen abgeleitet werden kann.
Dienstwagenbesteuerung: Billigkeitsmaßnahmen möglich
Die Finanzverwaltung hat kürzlich mit einem Nichtanwendungserlass für BFH-Urteile bei der Dienstwagenbesteuerung reagiert. Damit kommen die zu Gunsten der betroffenen Steuerpflichtigen entschiedenen Fälle nicht zur Anwendung. Bei Dienstwagen-Kurzstreckenfahrten bzw. Kombinationsfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln lässt das Schreiben vom 23.10.2008 aber unter gewissen Voraussetzungen noch Platz für Billigkeitsentscheidungen des Finanzamtes. Hinweis: In derartigen Fällen (Dienstwagen nur für Teilstrecke eingesetzt oder nicht an 15 Tagen im Kalendermonat) ist es anzuraten, sich mit dem zuständigen Finanzamt über eine Billigkeitsmaßnahme zu verständigen.
Firmennachfolger haften nicht für Sozialversicherungsbeiträge
Ein Firmenübernehmer haftet nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegenüber dem Rechtsvorgänger der übernommenen Firma. Anders als für Steuern und Abgaben, die zu den Geschäftsverbindlichkeiten als Haftungstatbestände zählen, gibt es nach Meinung des Sozialgerichts Koblenz keine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang für öffentlich rechtliche Beiträge zur Sozialversicherung. Die Revision gegen die Entscheidung ist vom Landessozialgericht zugelassen (Urteil vom 13.08.2008).