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McMAIL 11/2008

Bundestag beschließt GmbH-Reform

Mit der Reform bekommt die klassische GmbH, für die man weiterhin 25.000 € Startkapital benötigt, eine „kleine Schwester“, die sog. Mini-GmbH. Die Gesellschafter können auf ein Musterprotokoll zurückgreifen, das lediglich notariell beurkundet werden muss. Insgesamt fallen Kosten von weniger als 150 € an. Das Stammkapital wird jährlich mit einem Viertel des Jahresgewinns einbehalten, um auf das Eigenkapital von 25.000 € zu kommen. Dann kann die Unternehmergesellschaft auf die klassische GmbH umgestellt werden.
Hinweis: Nach Zustimmung des Bundesrates kann mit der Neugründung der Unternehmergesellschaft begonnen werden.


Abschreibung von Software

Da die Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter nur für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, sind diese für immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software nicht in Betracht gekommen. Bis zur Grenze von 410 € hat die Finanzverwaltung Software jedoch grundsätzlich als Trivialprogramme und damit als materielle Wirtschaftsgüter angesehen. Die Sofortabschreibung von GWG war insofern möglich. Durch die Gesetzesänderung ab 2008 wurde der Grenzwert für die GWG-Regelung auf 150 € reduziert. Die Finanzverwaltung hat nun auch den Grenzwert für die Beurteilung auf 150 € als Trivialprogramm angepasst (Entwurf der neuen Einkommensteuerrichtlinien 2008).


Fahrtenbuch trotz kleiner Mängel anzuerkennen

Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.04.2008 zeigt, das Aufzeichnungen im Fahrtenbuch grundsätzlich vollständig und richtig sein müssen. Kleinere Mängel führen jedoch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches und damit nicht zur Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Das Einrichten eines gesonderten Aufwandskontos ist nicht zwingend Voraussetzung für die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit.
Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofs führt wahrscheinlich in der Zukunft zu Streitigkeiten, was unter kleineren Mängeln des Fahrtenbuches zu verstehen ist. Auf jeden Fall dürften Flüchtigkeitsfehler verzeihlich sein.


Besteuerung Dienstwagen nur bei tatsächlicher Nutzung

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist nicht immer ein Pauschalwert mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Km der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nur erforderlich, soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für diese Fahrten benutzt hat. Es besteht jedoch grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen neben der Privatnutzung auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wurde. Der Anscheinsbeweis kann z. B. durch Fahrtenbücher oder Vorlage von Monats- oder Jahreskarten der Bahn entkräftet werden. Grund