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McMAIL 10/2008
Versicherungspflicht bei Arbeitnehmern mit zusätzlich ausgeübter Selbständigkeit

Das Sozialgericht Dresden sorgt mit einem Urteil zur Versicherungspflicht von nebenberuflich Selbstständigen für Aufregung und Verwirrung. In der Entscheidung vom 31.01.2008 wurde jedoch die geltende Rechtslage in den Grundsätzen lediglich bestätigt. Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin in seiner Arbeitnehmertätigkeit gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig.

Abzuwarten beleibt allerdings, wie das LSG Sachsen und eventuell das BSG entscheiden werden. Bezüglich der Versicherungspflicht von Arbeitnehmern gilt diese, vereinfacht gesagt, in allen Zweigen der Sozialversicherung, während selbständig Tätige gesagt, in allen Zweigen grundsätzlich nicht versicherungspflichtig sind (von Ausnahmeregelungen wie Scheinselbstständigkeit, z.B. Künstlern und Landwirten, abgesehen). Bei parallel ausgeübter selbstständiger Tätigkeit besteht insofern Klarheit, was die Renten- und Arbeitslosenversicherung angeht.

Der Arbeitnehmer ist im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses immer versicherungspflichtig; eine Ausnahme besteht nur bei den Minijobs. Die Frage nach der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist jedoch nicht so eindeutig zu beantworten. Hier muss eine hauptberufliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit vorliegen, die die Versicherungspflicht auslöst. Bei der Bewertung der jeweiligen wirtschaftlichen Betätigung ist das Gehalt aus der abhängigen Beschäftigung dem Gewinn (nicht Umsatz) aus der selbständigen Tätigkeit gegenüberzustellen. Für den Beriech der Rentenversicherung hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 23.11.2005 außerdem entscheiden, dass keine Versicherungspflicht eintritt, wenn der Selbständige selbst einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben diese Rechtsprechung bisher auch für die Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Damit wurde ein Selbständiger (egal, ob nebenbei oder ausschließlich) bezüglich sämtlicher Versicherungszweige als selbständig angesehen, wenn dieser mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben diese Rechtsprechung bisher auch für die Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen.

Damit wurde ein Selbständiger (egal, ob nebenbei oder ausschließlich) bezüglich sämtlicher Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Genau hier aber setzt das Sozialgericht Dresden mit folgender Aussage an: Wenn die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers in der nebenberuflichen Tätigkeit als Selbständiger vorgenommen wird, dann erfolgt eine hauptberufliche Tätigkeit, die nicht dazu führt, dass auch das Angestelltenverhältnis bezüglich der Krankenversicherung wie selbständig gesehen wird. Im Urteilsfall wollte der Selbständige in seiner Arbeitnehmertätigkeit gesetzlich versichert bleiben.

Das Urteil des Sozialgerichtes Dresden ist damit eine wünschenswerte Aussage zum Thema, steht jedoch im Widerspruch zum Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger. Um Klarheit zu schaffen, wäre es deshalb wünschenswert, eine erneute Stellungnahme hierzu zu erhalten, damit bis zum Ergehen einer höchstrichterlichen Entscheidung eine praxisgerechte Anwendung sichergestellt werden kann.


Gewerbesteuerfreiheit von Selbständigen

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist es mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Das Gleiche gilt darüber hinaus für die sog. Abfärberegelung, wonach die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (Geringfügigkeitsgrenze nach BFH bei 1,95 %)

Hinweis: Zusätzlich hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine Verfügung vom 11.07.2008 herausgegeben, die für die Unterscheidung, ob jemand künstlerisch und damit freiberuflich oder gewerblich tätig ist, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Gutachters vorsieht.


Geringfügige Beschäftigung – Rückwirkung

Die Versicherungspflicht beginnt erst mit Bekanntgabe des betreffenden feststellenden Bescheides, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 40,00 € im Monat verdient hat. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.09.2007 gilt dies auch dann, wenn dem Arbeitgeber grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Hierzu ist ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig. Bis zur Entscheidung werden die Sozialversicherungsträger weiter nach den bisherigen Verfahrensrichtlinien vorgehen, d. h. bei grober Fahrlässigkeit auch rückwirkend die Verbeitragung vornehmen. Betroffene Arbeitgeber sollen daher gegen den Nachforderungsbescheid vom 09.04.2008 Widerspruch einlegen, wenn z. B. nicht durch Unterschrift des Arbeitnehmers belegt werden kann, dass von einem Minijob auszugehen war.