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McMAIL 09/2008

Rechnungsaussteller kann Scheinunternehmer sein

Rechnungen berechtigen nur dann zum VSt-Abzug, wenn diese nach den Vorgaben des UStG ausgestellt worden sind. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 13.02.2008 ist bei Bauleistungen und diesbezüglich ausgestellten Freistellungsbescheinigungen aber trotzdem kein Vertrauensschutz gegeben, was die Identität des Rechnungsausstellers angeht. Die Bescheinigung befreit nur von der Verpflichtung zum Steuerabzug. Jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch den betreffenden Leistenden deutlich aufzeigt. Der Steuerpflichtige kann sich somit aus der Freistellungsbescheinigung nicht einen Vertrauensschutz ableiten. Es kann durchaus möglich sein, dass der Geschäftspartner unter der benannten Adresse keinen Sitz hat und deshalb als Scheinunternehmer auftritt.

Hinweis: Die Bescheinigung für die Bauabzugsteuer wird durch das Finanzamt ausgestellt, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Hieraus ergben sich aber keine Regelungen für die Annahme eines ordentlichen Unternehmers.

Pflicht zur Kassenführung

Jedes Unternehmen, das einen Verkauf (auch nur internen Werksverkauf) anbietet, ist verpflichtet, eine Kasse zu führen. Nicht vorgeschrieben ist dagegen, ob eine offene Ladenkasse oder eine PC-Kasse eingesetzt wird. Die Gastronomie bietet die Ausnahme: Wenn die Kunden das Geschäftsessen steuerlich geltend machen wollen, ist ein maschinell erstellter Beleg nötig. Sofern eine elektronische Registrierkasse eingesetzt wird, müssen die täglichen sog. Kassenabschläge aufbewahrt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine fortlaufende Nummerierung (sog. Z-Nummer) vorhanden ist. Sofern Lücken auftreten, kann die Finanzverwaltung die Buchführung für nicht ordnungsgemäß befinden und ist befugt, Einnahmen hinzuzuschätzen.

Umlagepflicht von Einmalbezügen

Einmalbezüge wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligungen oder andere Gratifikationen und Beihilfen werden grundsätzlich auf die Entgeltzeiträume des aufenden Jahres verteilt. Für die Sozialversicherungsbeiträge werden Einmalbezüge in der Regele dem Gehaltsmonat zugerechnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf Einmalbezüge sind jedoch keine Umlagen fällig. Für den Arbeitgeber besteht deshalb auch kein Erstattungsanspruch nach dem Aufwendungsausgleichgesetz.

Hinweis: Einmalbezüge führen aber zu einem höheren Krankengeld, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer die Einmalzahlung ohne die Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber erhalten hätte.


Unterschrift „i. A.“ erfüllt nicht Schriftformerfordernis

Bei wichtigen Schreiben, wie z. B. Kündigungen, muss immer die Originalunterschrift vorhanden sein. Wird z. B. bei einem Kündigungsschreiben das Schriftstück durch eine Mitarbeiterin des Arbeitgebers mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben, widerspricht dies der Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Die Kündigung ist nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.12.2007 deswegen unwirksam.

Hinweis: Die Unterschrift durch einen Vertreter mit dem Zusatz „i. V.“ ist möglich, wenn der Vertreter die diesbezügliche Vollmacht erhalten hat. Fehlt die Vertretungsbefugnis, ist die Kündigung als unwirksam zurückzuweisen.


Pflegezeitgesetz seit dem 01.07.2008

Seit dem 01.07.2008 ist das Pflegegesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Möglichkeit einer kurzzeitigen Arbeitsbefreiungs als auch einen Anspruch auf Pflegezeit für Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Handelsvertreter) vor. Während der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung (§ 2 PflegeZG) für jeden Arbeitnehmer gilt, d. h. unabhängig von der größe des Unternehmens, wird der Anspruch auf Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) nur in Unternehmen gewährt, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 7 Abs. 2 PflegeZG). Diese Ansprüche stehen den Beschäftigten gegen den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ab dem ersten Tag ihres Beschäftigungsverhältnisses zu (keine Wartezeiten).