Umwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber dessen Waren oder Dienstleistungen, wird dieser Sachbezug steuerliche begünstigt: Als Wert des Sachbezugs werden lediglih96 % des Endpreises angesetzt, und es wird ein jährlicher Rabattfreibetrag von derzeit 1.080 € (bis 2003: 1.224 € bzw. 2.400 DM) gewährt. Der Bundesfinanzhof hatte nun in einem Fall zu entscheiden, in dem die Arbeitnehmer zwischen Urlaubsgeld und Warengutschein des Arbeitgebers frei wählen konnten.
Die Richter urteilten, dass in jedem Fall Barlohn vorliegt, also auch dann, wenn die Arbeitnehmer den Warengutschein wählten. Nach dem Urteil ist entscheidend, ob im Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt, jedenfalls auch ein Anspruch auf Barlohn besteht. Ist dies der Fall, liegt Barlohn vor. Im Streitfall war dies zu bejahen, weil der Arbeitnehmer bei der Entscheidung für oder gegen den Warengutschein bereits einen Anspruch auf Auszahlung des Urlaubsgelds hatte. Seine Entscheidung für einen Warengutschein stellte damit eine Barlohnverwendung (keine Barlohnersetzung) dar.
Sachzuwendungen
Seit dem 1.01.2007 können sog. Sachzuwendungen an Dritte mit einem Pauschsteuersatz von 30 % vom Steuerpflichtigen versteuert werden. Damit entfällt eine Versteuuerung bei Empfänger der Zuwendung. Das Bundesfinanzministerium hat nun zu den Einzelheiten Stellung genommen. Sein schreiben gilt für Zuwendungen, die erstmals nach dem 31.12.2006 gewährt werden.
1. Begriff der Sachzuwendungen
Erfasst werden Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung bzw. zum Arbeitslohn erbracht werden und nicht in Geld bestehen. Typischerweise handelt es sich hierbei um
• Geschenke an Geschäftsfreunde,
• Incentives (Prämien) für Außendienstmitarbeiter oder
• Nutzungsüberlassungen.
Keine Sachzuwendungen liegen hingegen in den folgenden Fällten vor:
• Teilnahme an einem Geschäftsessen: Die Teilnahme an einem Geschäftsessen gilt nicht als Sachzuweng, weil dies vom Empfänger aus Vereinfachungsgründen nicht zu versteuern ist.
• Streuwerbeartikel: Keine Sachzuwendungen sind zudem sog. Streuwerbeartikel, denen Anschaffung- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen (z. B. Taschenkalender, einfache Kugelschreiber).
2. Empfänger der Sachzuwendungen
Empfänger der Sachzuwendungen können Dritte wie z. B. Geschäftsfreunde oder deren Familienangehörige, aber auch eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sein.
3. Besonderheiten bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
Bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer besteht keine Pauschalierungsmöglichkeit, soweit besondere gesetzliche Besteuerungsregelung gelten, wie z. B. bei der Überlassung eines Firmenwagens, der Gewährung von Mahlzeiten oder Unterkunft, bei Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (wie z. B. Miles & More der Lufthansa) sowie bei Sachbezügen unterhalb der monatlichen Freigrenze von 44 € oder unterhalb des Rabattfreibetrags von 1.080 €. Hingegen können folgende Sachzuwendungen an Arbeitnehmer nicht pauschaliert werden, weil bereits kein Arbeitslohn vorliegt:
• Sachzuwendungen, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden;
• Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, wenn sie jeweils 40 € nicht übersteigen. Wird der Betrag überschritten, ist insoweit aber eine Pauschalierung möglich.
4. Bewertung der Sachzuwendungen
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus den Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich UST. Können die Aufwendungen der jeweiligen Zuwenung nicht direkt zugeordnet werden, weil sie teil einer Gesamtleistung sind, ist der entsprechende Anteil an den Gesamtaufwendungen – ggf. im Wege der Schätzung – zu ermitteln.
Besonderheiten ergeben sich in den folgenden Fällen:
• VIP-Loge in Fußballstadien: Die bisherigen Verwaltungregelungen zur steuerlichen Behandlung der Einladung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern in VIP-Logen gelten weiter. Danach ist der auf die Geschenke (Eintrittskarte) entfallende Anteil der VIP-Karte in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung einzubeziehen.
• Keine oder nur geringe Aufwendungen des Steuerpflichtigen: Entstehen dem Steuerpflichtigen keine oder nur geringe Aufwendungen wie z.B. bei der Gewährung eines zinslosen Darlehens, ist der gemeine Wert anzusetzen.
• Hingabe eines Wirtschaftsguts des Betriebesvermögens: Bei der Hingabe eines Wirtschaftguts des Betriebsvermögens ist ebenfalls der gemeine Wert anzusetzen.
5. Obergrenze von 10.000 €
Eine Pauschalierung ist nach dem Gesetz ausgeschlosssen, wenn die Aufwendungen
• Je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
• Für die einzelne Zuwednung
den Betrag von 10.000 € übersteigen.
Im ersten Fall – Aufwendungen je Empfänger und Wirtbetrag vorliegen. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei drei Zuwendungan a 4.000 € eine Pauschalierung bis zu einem Betrag von 10.000 € möglich ist,; der darüber hinaus gehende Betrag in Höhe 2.000 € muss „normal“ versteuert werden. Im zweiten Fall – Aufwendungen für die einzelne Zuwendung nicht höher als 10.000 € - soll es sich um eine Höchstgrenze handeln. Bei einer einzelnen Zuwendung im Wert von 12.000 € ist eine Pauschalierung also gar nicht möglich. Im Übrigen kommt es nach dem BMF auf die Bruttoaufwendungen des zuwendenden Steuerpflichtigen an.
6. Zeitpunkt der Zuwendung
Maßgeblich ist, dass der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat. Dies ist bei Geschenken der Zeitpunkt der Hingabe (z.B. bei einer Eintrittskarte) und bei Nutzungen der Zeitpunkt der Inanspruchnahme (z.B. die Teilnahme an einem Ball).
7. Einheitlichkeit und Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung
Das Wahlrecht, ob die Zuwendungen pauschaliert werden, muss für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden; allerdings darf der Steuerpflichtige insoweit zwischen den Zuwendungen an Dritte und denen an Arbeitnehmer differenzieren und sich nur hinsichtlich einer Gruppe von Zuwendungsempfängern für die Pauschalierung entscheiden. Zudem kann das Wahrecht bereits im laufenden Jahr ausgeübt werden, spätestens jedoch in der letzten Lohnsteueranmeldung für das Wirtschaftsjahr. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer ist die Entscheidung ffür die Pauschalierung bis zum 28. Februar des Folgejahres mit der Übermittlung der elekt. Jahres-Lohnsteuerbescheinigung zu treffen.
8. Unterrichtung des Zuwendungsempfängers
Die gesetzlich vorgesehene Unterrichtung des Zuwendungsempfängers über die pauschale Versteuerung der Sachzuwendungen kann nach dem Schreiben des BMF formlos, d. h. beispielsweise auch mündlich, erfolgen.