Gemeinsam mit NETTwork verfügen wir über ein markengestütztes "Mc" Netzwerk zu Steuerberatern, Buchhaltern und vielen anderen Dienstleistern mit denen wir NETT zusammen arbeiten!
McDATA
McMAIL 04/2008

BFH zur Schenkungsteuer bei schenkungsweiser Einräumung einer Unterbeteiligung

Mit Urteil vom 16. Januar 2008 hat der BFH entschieden, dass mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, noch kein schenkungsteuerpflichtiger Vermögensgegenstand zugewendet wird.

Dem Kläger waren gegen Jahresende 1998 von seinem Vater Unterbeteiligungen an dessen Kommandit- und GmbH-Geschäftsanteilen geschenkt worden. Der Schenkungsvertrag sah vor, dass der Vater die aus den Gesellschaftsanteilen folgenden Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte bei diesen Gesellschaften auch künftig nach eigenem Ermessen ausübt.

Nach Auffassung des BFH liegt kein schenkungsteuerbarer Vorgang vor, weil der Kläger aufgrund des Schenkungsvertrages weder rechtlich noch tatsächlich frei über die ihm zugewendeten Unterbeteiligungen verfügen konnte.

Die durch den Schenkungsvertrag begründete Innengesellschaft verfüge über kein Vermögen, das dem Kläger und seinem Vater gesamthänderisch zustehe. Insbesondere habe der Vater seine Beteiligungen an den Hauptgesellschaften nicht in die Innengesellschaft eingebracht; vielmehr habe der Kläger lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Vater auf Teilhabe an künftigen Gewinnen und etwaigen Liquidationserlösen erworben.

Demnach unterliegen die Gewinne und Erlöse erst dann der Schenkungsteuer, wenn der Kläger sie auch tatsächlich bezogen hat.


Karlsruhe stoppt Teile des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Eilentscheidung die massenhafte Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten vorerst gestoppt. Die Daten, die Telefongesellschaften seit Anfang des Jahres erheben und über sechs Monate speichern müssen, dürfen nur für die Verfolgung besonders schwerer Straftaten genutzt werden. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundsverfassungsgericht in der Hauptentscheidung die Vorgaben an den Gesetzgeber konkretisiert. In der Vergangenheit haben die Richter jedenfalls bereits mehrfach erklärt, dass personenbezogene Daten nur angegeben werden müssten, wenn diese geeignet und erforderlich seien, einen bestimmten Zweck - wie etwa die Aufklärung einer bereits begangenen schweren Straftat - zu erfüllen.

Die Richter befanden heute in ihrer erforderlichen Folgenabwägung, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss. In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses) vor. So ermöglicht es der Datenabruf, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen. Zudem werden in vielen Fällen die durch den Verkehrsdatenabruf erlangten Erkenntnisse die Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden. Schließlich können die abgerufenen Verkehrsdaten sowie die durch weitere Ermittlungsmaßnahmen, die an den Verkehrsdatenabruf anknüpfen, erlangten Erkenntnisse Grundlage eines Strafverfahrens oder gegebenenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung des Betroffenen werden, die ohne die Datenbevorratung und den Datenabruf nicht möglich gewesen wäre.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Vorratsdatenspeicherung sei unverhältnismäßig, da davon Millionen von Menschen betroffen sind, die sich überhaupt nicht verdächtig gemacht haben. Die Daten, die die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich verwerten würden, machten nur einen Bruchteil der insgesamt gespeicherten Daten aus.


Maßnahmen für mehr Transparenz und Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich geplant

Mit einem Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministers zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor so genannten "untergeschobenen" Verträgen geschützt werden. Damit ist der Wechsel eines Telefonanbieters oder die Umstellung der Betreibervorauswahl auf Initiative eines neuen Anbieters gemeint, ohne dass der Anschlussinhaber dem zugestimmt hat.

Dem neuen Anbieter ist es derzeit möglich, mündlich den Telefonvertrag des Kunden ohne dessen Einverständnis beim bisherigen Anbieter zu ändern. In der letzten Zeit sei es hier verstärkt zu Missbräuchen gekommen, so Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos. Künftig soll ein neuer Anbieter den Telefonvertrag deshalb nur noch ändern können, wenn er nachweist, dass der Kunde dies auch wirklich möchte. Eine Umstellung des Vertrages durch den neuen Anbieter auf Zuruf soll ausgeschlossen werden.


Handybesitzer haben Auskunftsanspruch bei unverlangt zugesendeten Werbe-Kurznachrichten per SMS

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell entschieden, dass der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.

Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich darauf hin an die Beklagte, T-Mobile Deutschland, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.

Das Amtsgericht Bonn hatt der Klage stattgegeben. Das Landgericht Bonn hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, hat jedoch die Revision zum BGH zugelassen - und der hat diese jetzt zurückgewiesen.

Der BGH hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Er hat sich auf die Bestimmung des § 13a des Unterlassungsklagengesetzes gestützt, die der Gesetzgeber im Jahre 2002 in das Gesetz eingefügt hat und die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. Bis dahin sah das Gesetz einen solchen Auskunftsanspruch nur zugunsten von Verbänden wie z.B. Verbraucherverbänden vor. Die neue Bestimmung ging auf die Erwägung zurück, dass nicht nur Verbände, sondern auch individuelle Adressaten zivilrechtlich gegen unverlangte Werbeanrufe vorgehen könnten und deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen seien. Satz 2 der Bestimmung, auf den sich T-Mobile berufen hatte, scheint den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu lassen, weil er ihn vermeintlich davon abhängig macht, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht.

Der BGH hat diese Bestimmung in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem – dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden – Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunftserteilung bestätigt.