Neue Umsatzsteuer-Richtlinien ab 2008
Die neuen Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR 2008) sind in Kraft. Sie gelten grundsätzlich für Umsätze (= Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers), die seit dem 1.1.2008 ausgeführt werden. Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungsanweisung, die die Finanzämter bindet – nicht aber die Finanzgerichte - und für die Einheitlichkeit der Rechtanwendung, sorgen soll. Die wichtigsten Neuerungen stellen wir Ihnen im Folgenden vor:
1. Leistungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft: Der Fiskus folgt der Rechtsprechung, wonach ein Gesellschafter, der als Geschäftsführer für die Gesellschaft (Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) tätig ist, gegenüber der Gesellschaft selbständig gegen ein besonderes Entgelt (Sonderentgelt) tätig sein und damit unsatzsteuerbare und –pflichtige Leistungen erbringen kann. Ein Sonderentgelt liegt dabei nur vor, wenn die Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit unabhängig vom Betriebsergebnis gewährt wird. Sonderzahlungen nur im Gewinnfall stellen damit kein Sonderentgelt dar, wohl aber ein Gewinnvorab und ein garantiertes Entnahmerecht, wenn die den Gewinnanteil übersteigenden Entnahmen nicht zurückgezahlt werden müssen. Geprüft wird hier, ob sich die an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütung bei der Gesellschaft ergebnismindernd ausgewirkt hat. Ist danach die Geschäftsführerleistung umsatzsteuerbar, zählt zu dem umsatzsteuerbaren Entgelt auch eine Haftungsvergütung für einen persönlich haftenden Gesellschafter-Geschäftsführer (z.B. Komplementär).
2. Leasing: Die UStR 2008 übernehmen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der bei einem sog. sale-and-lease-back-Verfahren im Regelfall ein bloßes Finanzierungsgeschäft vorliegt und keine Lieferungen durch den Verkäufer und durch den Leasinggeber erfolgen. Folge: Der Leasinggeber gewährt in dem Leasingnehmer lediglich ein Darlehen in Höhe der Differenz zwischen dem vom Leasinggeber entrichteten Kaufpreis und der vom Leasingnehmer geschuldeten Gesamtvergütung aus dem Leasingvertrag.
3. Ort der Leistung bei Messegeschäften: Der Ort der Leistung, die ein Messeveranstalter an die Aussteller erbringt, bestimmt sich nach dem Ort der Tätigkeit des Veranstalters – und nicht nach dem des Messegeländes. Die UStR 2008 setzen damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs um.
4. Vermittlungsleistungen von Reisebüros: Die Vermittlung von grenzüberschreitenden Flügen für eine Fluggesellschaft ist eine steuerfreie Vermittlungsleistung. Erbringt das Reisebüro eine Vermittlungsleistung gegenüber dem Kunden und erhält es von diesem eine sog. Service-Fee, ist diese Gebühr hingegen umsatzsteuerpflichtig, soweit die Reiseleistung auf das Ausland entfällt. Die UStR 2008 enthalten hierzu eine Pauschalregelung, nach der bei Reisen in Eu-Länder der steuerpflichtige Teil mit 25 % und in Drittländer (Nicht-EU-Staaten) der steuerbare und steuerpflichtige Teil mit 5 % des Entgelts der Vermittlungsleistung angesetzt werden kann.
5. Steuerfreiheit von Kreditvermittlungen: Die UStR 2008 erkennen die Steuerfreiheit einer Kreditvermittlung nun auch in Fällen der sog. Untervermittlung an. Die Finanzverwaltung folgt damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
6. Entgeltsminderungen und Preisnachlässe: Eine weitere Änderung der UStR betrifft Entgeltsminderungen und Preisnachlässe und setzt damit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um: Gewährt der Unternehmer dem Kunden einen Gutschein, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt (z.B. einen Park-Chip, der verbilligtes Parken in der Innenstadt ermöglicht), wird das Entgelt nicht gemindert. Folge: Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer von dem vereinbarten Kaufpreis für die Ware abführen und darf den Wert des Gutscheins nicht entgeltmindernd zu seinen Gunsten berücksichtigen. Gewährt ein Vermittler (z.B. ein Reisebüro) dem Kunden Preisnachlass, kann er diesen hingegen von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen, obwohl der Kunde nur in einer Leistungsbeziehung zum End-Unternehmer (hier: dem Reiseveranstalter) steht. Anders als beim Gutschein (s. o.) wird hier nicht eine Vergünstigung bzgl. der Leistung eines Dritten (z.B. des Parkplatzbetreibers) eingeräumt, sondern unmittelbar Geld an den Kunden „gezahlt“.