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McDATA
McMAIL 04/2007
Steuertermine Mai 2007

15.05. Gewerbesteuer
          Grundsteuer
10.05. Umsatzsteuer*
          Lohnsteuer**
          Solidaritätszuschlag**
          Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.05. bzw. 18.05.2007. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. Achtung: Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung ab dem 01.01.2007 erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet! Bei Scheckzahlungen gilt die dreitägige Zahlungsschonfrist für die Berechnung der Säumniszuschläge übrigens nicht! Ist die Steuer beispielsweise am 10. fällig, muss der Scheck also am 07. beim Finanzamt eingehen. Hinweis: Bei Zahlungen durch Überweisungen oder im Lastschrifteinzugsverfahren ändert sich durch diese gesetzliche Neuerung aber nichts. [* für das I. Quartal bei Fristverlängerung; ** bei monatlicher Abführung für April 2007]


Degressive Abschreibung: Sicherheitshalber 2007 investieren!

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge), die nach dem 31.12.2005 und vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt werden, gilt: Bei diesen Wirtschaftsgütern ist eine degressive Abschreibung bis zum Dreifachen des linearen AfA-Betrags, höchstens 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zulässig. Diese Abschreibungssätze sind nach dem bereits geltenden Gesetz bis Ende 2007 befristet. Die Bundesregierung plant, die degressive Abschreibung ab 2008 ganz abzuschaffen. Das geht aus dem Referentenentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 hervor. Wer also diese Abschreibungsmöglichkeit noch beanspruchen will, sollte die betreffenden Wirtschaftsgüter noch im Jahr 2007 anschaffen oder im Falle der eigenen Herstellung noch im Jahr 2007 fertig stellen.


Betriebsvermögen: Grundstücksentnahmen vor 1999

Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften sind einkommensteuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Auch die Überführung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen durch Entnahme gilt als Anschaffung. Folge: Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Entnahme verkauft, liegt auch hier ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor. Bisher war umstritten, ob das auch gilt, wenn die Entnahme aus dem Betriebsvermögen vor dem 01.01.1999 erfolgt ist:

Der Gesetzgeber hatte erst mit einem im März 1999 verabschiedeten Gesetz bestimmt, dass die Entnahme die zehnjährige Spekulationsfrist neu in Gang setzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im letzten Jahr entschieden, dass für Entnahmen vor dem 01.01.1999 keine neue Frist in Gang gesetzt wird.

Der Fiskus hat sich nach anfänglichem Zögern erfreulicherweise der Auffassung des BFH angeschlossen. Nur für Entnahmen aus dem Betriebsvermögen, die nach dem 31.12.1998 erfolgen, gilt also: Ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entnahme führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft.


Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage

Für die künftige Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können kleine und mittlere Unternehmen eine den Gewinn mindernde Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Die Rücklage ist zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 12 % (zwei Jahre à 6 %) gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bis zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Jahres nicht wie beabsichtigt investiert wurde.

Das Finanzgericht Hamburg hat bestätigt, dass die Rücklage bei vorzeitiger Aufgabe der Investitionsabsicht am Ende des ersten auf die Bildung folgenden Jahres nur in vollständiger Höhe (zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 6 %) gewinnerhöhend aufgelöst werden kann. Eine jeweils teilweise gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage im ersten und im zweiten Jahr lehnen die Richter ab. Schließlich könne man die Investitionsabsicht nur ganz oder gar nicht aufgeben.


Ansparrücklage: Verbindliche Bestellung bei Neugründung zwingend?

Für die künftige Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können kleine und mittlere Unternehmen eine den Gewinn mindernde Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Wir informieren Sie gerne ausführlich, welche Voraussetzungen Sie dafür im Einzelnen erfüllen müssen.

Grundsätzlich reicht es aus, das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben. Besonderheiten gelten allerdings, wenn ein Betrieb neu gegründet wird oder wenn bei einem bestehenden Betrieb eine wesentliche Erweiterung geplant ist und sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen bezieht. Hier setzt die Bildung der gewinnmindernden Ansparrücklage voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind. Laut Finanzgericht München gilt das sogar, wenn der Unternehmer zuvor keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat und somit Existenzgründer ist.

Der Unternehmer hatte im Streitfall angegeben, neue bewegliche Wirtschaftsgüter für rund 250.000 EUR anschaffen zu wollen. Anhand eines Bestellformulars konnte er allerdings nur die verbindliche Bestellung eines der aufgeführten Investitionsgüter über 45.000 EUR nachweisen. Daher gestanden die Richter ihm nur eine Ansparrücklage in Höhe von 18.000 EUR (= 40 % von 45.000 EUR) zu.


Betriebsausgabenabzug bei Charterung eines Flugzeugs

Betriebliche Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerzahlers bzw. anderer Personen berühren, gehören zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Ungeachtet dessen lässt das Finanzgericht Hamburg erfreulicherweise durch die Charterung eines Flugzeugs entstandene Kosten auch dann zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn sie aufgrund einer besonderen vertraglichen Gestaltung mehr als doppelt so hoch sind wie übliche Charterkosten. Das setzt allerdings voraus, dass betriebliche Gründe für die gewählte Vertragsgestaltung sprechen und die Kosten im Verhältnis zum Umsatz und Gewinn insgesamt nicht nennenswert ins Gewicht fallen.

Im Streitfall wurde die gecharterte Maschine unstreitig für betriebliche Zwecke genutzt, und zwar u.a. für Incentive-Reisen und für den Transport von Mitarbeitern bzw. Kunden. Die Kosten hierfür betrugen weniger als 1 % des Umsatzes. Auch für die Inkaufnahme des relativ hohen Aufwands von 375 EUR pro Flugminute im Vergleich zu einem sonstigen Charterflug zu marktüblichen Preisen von rund 100 EUR pro Flugminute sprachen wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe.

Ursache für den hohen Minutenpreis war die exklusive Bindung des Vercharterers an das Unternehmen der Klägerin. Nur durch diese Bindung ließ sich eines der unternehmerischen Ziele erreichen, nämlich sich nach außen Kunden und der Presse mit "eigenem" Flugzeug zu präsentieren. Über die reine Nutzung als Transportmittel hinaus diente das Flugzeug danach auch als Image- und Prestigeträger. Zudem konnten mit der Nutzung eines "eigenen Flugzeugs" Flexibilität und wirtschaftliche Stärke demonstriert und die eigene Marktposition gegenüber Wettbewerbern behauptet werden.


Verluste: Liebhaberei bei Vercharterung eines Flugzeugs

Die Ausübung einer Tätigkeit ist steuerlich nur dann relevant, wenn Sie auf Dauer einen Gewinn oder Überschuss erzielen wollen. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, liegt steuerlich eine unbeachtliche private Tätigkeit (Liebhaberei) vor. In solch einem Fall können etwaige Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Das Finanzgericht München (FG) hat entschieden, dass diese Grundsätze auch für die nebenberufliche Vercharterung eines privat genutzten Flugzeugs gelten.

Im Streitfall führte ein Arbeitnehmer das vercharterte Flugzeug auch privat und war in verschiedenen Flugvereinen Mitglied. Den Standort des Flugzeugs verlegte er bei Wohnsitzwechseln mit. Das FG kam zu der Überzeugung, dass er als Flieger in den Vereinen Kontakte und Informationsmöglichkeiten primär aus privatem Interesse suchte und aus ebenso privaten Gründen das Flugzeug jeweils in die Nähe des eigenen Wohnsitzes verlegte. Die von dem Piloten vorgetragenen Motive der Kundengewinnung und der höchstpersönlichen Tätigkeit im Unternehmen mögen zwar begleitend vorhanden gewesen sein. Sie waren aber laut FG nicht bestimmend, was sich schon aus der wirtschaftlichen Erfolglosigkeit ergab. Insbesondere wirkt sich ein Standortwechsel eines Flugzeugs eher nachteilig auf den Umsatz aus. Das eigenhändige Führen von Flugzeugen ist zudem eine Tätigkeit, die viele Personen aufgrund einer im Persönlichen begründeten Leidenschaft für das Fliegen ausüben. Das FG hielt es für nahe liegend, dass diese persönliche Motivation auch im Streitfall ausschlaggebend war.

Leider lehnten die Richter daher auch die steuerliche Berücksichtigung der Verluste in den Anfangsjahren ab, weil die Flugzeugvercharterung von Anfang an in einer Art und Weise betrieben wurde, durch die kein Totalgewinn erzielt werden konnte. Nach der Kalkulation des Gerichts hätte der Pilot über 116 bezahlte Charterstunden erreichen müssen, um kostendeckend zu sein. Das hielten die Richter nicht für möglich.


Keine Werbungskosten bei Ersatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA)


Während einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH durch Geschäfte mit einer Gesellschaft, an der er ebenfalls beteiligt war, vGA zuzurechnen waren. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ersetzte daraufhin der GmbH den hierdurch entstandenen Schaden.

Trotzdem hat es das Finanzgericht Baden-Württemberg abgelehnt, die Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte die Zahlungen nämlich nicht geleistet, um seine bei der GmbH erzielten Lohneinkünfte zu erhalten. Stattdessen wollte er mit seinen Leistungen das Kapital der GmbH stärken, weil ihm seine Tochter kurze Zeit später in die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin nachfolgte. Nur durch die familiären Beziehungen ließ sich erklären, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet hatte, obwohl seine Mitgesellschafter (Familienmitglieder) mit seinem zu einer vGA führenden Handeln einverstanden waren. Letztlich hatten auch sie davon profitiert, weil sie auch an der anderen Gesellschaft beteiligt waren.

Hinweis: Die tatsächliche Rückzahlung einer vGA ist als Einlage zu sehen und führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung.


Arbeitslohn: Händler-Incentive-Reisen mit Arbeitnehmern als Betreuer

Alles, was der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für dessen Arbeitsleistung gewährt, führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das können neben dem Gehalt auch sonstige Bezüge und geldwerte Vorteile sein. Wenn ein Vorteil keinen Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft hat, sondern im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird, liegt dagegen kein Arbeitslohn vor.

Ein Arbeitgeber hatte Händler-Incentive-Reisen (Erlebnisreisen) an touristisch interessante Orte veranstaltet, an denen auch Arbeitnehmer teilnahmen. Die Arbeitnehmer hatten als Reisebegleiter die Aufgabe, die Händler zu betreuen. Dabei sollten sie bestehende Kontakte festigen und neue Geschäftsbeziehungen aufnehmen. Die Arbeitnehmer konnten an den touristischen Elementen der Reise wie die Händler teilnehmen: Sie waren bei allen Essen, Veranstaltungen und Ausflügen dabei, die auch von den Händlern besucht bzw. unternommen wurden. Außerdem wurden die Arbeitnehmer grundsätzlich von ihren Ehefrauen bzw. -männern begleitet.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Teilnahme der Arbeitnehmer an diesen Reisen belohnenden Charakter hat und zu Arbeitslohn führen kann. Ob die Voraussetzungen für die Annahme von Arbeitslohn vorliegen oder nicht, ist jeweils anhand der Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden. Wenn eine Reise in nicht unerheblichem Umfang auch touristische Aspekte enthält, muss der Arbeitgeber ein eigenbetriebliches Interesse substantiiert darlegen.

Das kann der betroffene Arbeitgeber jetzt im zweiten Rechtsgang nachholen: Er soll belegen, worin die Betreuung der Händler im Einzelnen bestand und wie viel Zeit die mitreisenden Arbeitnehmer für die Betreuung, die geschäftlichen Gespräche bzw. für sonstige dienstliche Tätigkeiten während der Reisen tatsächlich aufwenden mussten. Das Finanzgericht soll außerdem untersuchen, ob nicht zumindest von einer gemischten Veranlassung der Reisen auszugehen ist. Dann wären die Sachzuwendungen in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse aufzuteilen.


Reisekosten: Angeordnete Teilnahme an Konzern-Strategie-Konferenzen

Eine Konzernmutter hatte in zwei aufeinander folgenden Jahren die Teilnahme an jeweils viertägigen Konferenzen angeordnet, bei denen nur an einem bzw. zwei Tagen berufliches Programm stattfand. Die restliche Zeit und die Abende waren mit touristischem Programm gefüllt.

Die Reisekosten hatte nicht die direkte Arbeitgeber-Gesellschaft übernommen, sondern deren Konzernmuttergesellschaft. Im Streitfall war der Arbeitnehmer Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft und außerdem als Beirat in der zentralen Pensionskasse des Konzerns tätig.

Das Finanzgericht (FG) hatte hier keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil angenommen. Anders der Bundesfinanzhof: Er spricht sich für eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse aus, wenn eine Reise - wie hier - in nicht unerheblichem Umfang auch Elemente mit Vorteilscharakter enthält. Er hat die Sache daher an das FG zurückverwiesen, das diese Aufteilung in steuerpflichtigen Arbeitslohn und für den Arbeitnehmer nicht steuerpflichtige Zuwendungen anhand der Gegebenheiten in diesem Einzelfall vornehmen muss.