Durch das Jahressteuergesetz 2007 (13.12.2006 BGBI 2006 I S. 2878) wurden u. a. folgende Regelungen getroffen:
Steuerzahlung per Scheck
Durch Änderungen des § 224 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung wird bestimmt, dass bei Begleichung einer Steuerschuld per Scheck die Zahlung erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet gilt. Das bedeutet, dass der Scheck zur Entrichtung einer Umsatzsteuer- Vorauszahlung regelmäßig spätestens am 7. und nicht erst am 10. des Folgemonats (bei Dauerfristverlängerung einen Monat später) beim Finanzamt eingegangen sein muss. Die Regelung gilt für nach dem 31. Dezember 2006 eingehende Schecks. Die dreitägige Zahlungsschonfrist für Überweisungen ist erhalten geblieben.
Verbindliche Auskunft vom Finanzamt gegen Gebühr
Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung). Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurden dafür Gebühren eingeführt. Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich – wie z.B. auch bei den Gerichtskosten – nach dem Gegenstandswert. Näheres – auch hinsichtlich Form und Inhalt der verbindlichen Auskünfte – muss noch durch eine Rechtsverordnung geregelt werden . Die Anrufungsauskunft in Lohnsteuerfragen nach § 42e EStG bleibt weiterhin gebührenfrei.
Einkommensteuer-Pauschalierung bei Sachzuwendungen
Ab 2007 können Gewerbebetreibende, Freiberufler und andere Selbständige die Einkommensteuer für Sachgeschenke und andere freiwillige Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde bis zum Höchstbetrag von 10.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) je Empfänger und Wirtschaftsjahr pauschal mit 30 v. H. übernehmen (§ 37b EStG). Durch die Pauschalversteuerung ist die Steuerpflicht beim Empfänger abgegolten. Das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung kann nur einheitlich für alle in Frage kommenden Sachbezüge eines Wirtschaftsjahres ausgebüt werden. Die pauschale Einkommensteuer wird im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung angemeldet und abgeführt. Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Geschenken in Höhe von 35 € beim zuwendenden Unternehmer bleibt bestehen. Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 30 v. H. gilt auch für freiwillige Sachzuwenden an die eigenen Arbeitnehmer, für die keine besonderen lohnsteuerlichen Regelungen (wie z.B. PKW-Überlassung, Personalrabatte) oder Pauschalierungsmöglichkeiten (wie z.B. Mahlzeiten im Betrieb, Betriebsveranstaltungen, Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) bestehen. Betroffen sind z.B. Incentive-Reisen oder andere Sachprämien für Arbeitnehmer.
Günstiger- Prüfung bei „Rürup-Rente“
Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu einer privaten kapitalgedeckten Rentenversicherung (sog. Basis- oder Rürup-Rente) wurde rückwirkend ab 2006 insbesondere für Selbständige durch eine Veränderung der „Günstiger-Prüfung“ verbessert: vgl. dazu Nr. 3 in diesem Informationsbrief.
Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung – AO). Im Jahresabschluss ist ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung zu bilden. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2006 folgende Unterlagen vernichtet werden:
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
• Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnugen usw., in denen die letzte Eintragung 1996
• Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1996 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
• Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Eigenbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1996
Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten, Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
• Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2000 oder früher
• Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2000 oder früher
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagerbericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).