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McMail 01/2007
Teilzeitkräfte
Auch bei Unkenntnis der Sozialversicherungspflicht müssen Sie unter Umständen noch nachzahlen
Stellt sich bei einer Betriebsprüfung im Nachhinein heraus, dass ein Mini-Jobber, für den Sie nur die Pauschalen abgeführt haben, zusammen mit anderen Verdiensten aus weiteren Mini-Jobs mehr als 400 € verdient hat, ist er unter Umständen rückwirkend vom Zeitpunkt der Entgeltüberschreitung an sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Folge für Sie: Sie müssen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Dazu sind Sie sogar auch dann verpflichtet, wenn Sie nichts von der Überschreitung wussten ( Hessisches Landessozialgericht = LSG, Beschluss vom 21.8.2006, AZ: L 1 KR 366/02).
Nicht Wissen schützt Sie nicht vor Nachzahlungen
Diese Unangenehme Erfahrung musste auch ein Gebäude- und Industriereinigungsunternehmen machen, das einen Mitarbeiter geringfügig und damit sozialversicherungsfrei beschäftigte. Von der Sozialversicherungsfreiheit ging die Arbeitgeberin zumindest so lange aus, bis sich der zuständige Sozialversicherungsträger mit einem Nachforderungsbescheid an sie wandte: Man habe erfahren, dass der betreffende Mitarbeiter in einer weiteren Tätigkeit geringfügig beschäftigt sei. Das Entgelt aus den beiden Tätigkeiten überschreite damit die geltende Geringfügigkeitsgrenze. Die Arbeitgeberin wurde deshalb aufgefordert, nachträglich 4.773,99 € (9.337,12 DM) an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zu entrichten.
Sogar beim Pflichtverstoß des Mitarbeiters zahlen zunächst Sie
Das Unternehmen wehrte sich: Der 2. Mini-Job und damit die Sozialversicherungspflicht sei unbekannt gewesen. Der Mitarbeiter habe einen weitere Beschäftigung sogar auf Nachfrage hin verneint. Die Arbeitgeberin hatte mit ihrer Klage gegen den Nachforderungsbescheid aber weder vor dem Sozialgericht noch in der nächsten Instanz, vor dem LSG, Erfolg. Die gesetzliche Beitragspflicht, so das LSG, entstünde automatisch mit Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze – und zwar völlig unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers und sogar bei grob pflichtwidrigem Verhalten des Mitarbeiters.
Sie können sich dennoch absichern
Das Urteil betrifft zwar die Rechtslage vor dem 1.4.2003 . Aber auch jetzt gilt noch: Haben Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig nichts von weiteren Mini-Jobs gewusst, müssen Sie rückwirkend nachzahlen. Grob fahrlässig bedeutet dabei: Sie haben Tatsachen ignoriert, die sich Ihnen eigentlich aufdrängen mussten. Hat der Mitarbeiter Sie aber hinsichtlich weiterer Beschäftigungen getäuscht, kann Ihnen in der Regel weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Wichtig ist dann nur, dass Sie die Täuschung beweisen können.
Achten Sie auf die Grenzen
Haben Sie die Sozialversicherungspflicht von geringfügig Beschäftigten zu beurteilen, unterscheiden Sie zwischen 2 Arten von Mini-Jobs:
- Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse Für geringfügig entlohnte Teilzeitkräfte gilt aktuell die Grenze von 400-€-Jobs und allein – diese Grenze nicht überschreiten, sonst tritt Sozialversicherungspflicht an.
- Kurzfristige Beschäftigung Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung darf innerhalb eines Kalenderjahrs, also jeweils vom 1.1. bis 31.12., nicht länger als 50 Arbeitstage oder 2 Monate dauern. War der Mitarbeiter im laufenden Jahr bereits 50 Arbeitstage oder 2 Monate in Ihrem oder in einem anderen Unternehmen als Aushilfe beschäftigt, ist eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung nicht mehr möglich.
Wann Sie welche Mini-Jobs- zusammenrechnen
Zusammenrechnen müssen Sie nur die gleiche Art von Mini-Jobs. Ein Mitarbeiter darf aber neben seiner geringfügig entlohnten Beschäftigung eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, ohne dass dies zur Sozialversicherungspflicht des Mini-Jobs führt. Das gilt allerdings nur, wenn er die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübt.
Das sind Ihre Termine 2007 für die Lohnsteuer-Anmeldung
Das Bundesfinanzministerium hat die Hinweise für Arbeitgeber zur Lohnsteuer-Anmeldung 2007 herausgegeben. Kennen sollten Sie vor allem die aktuellen Termine für die Abführung der Steuer. Halten Sie diese nämlich nicht ein, kann das für Ihr Unternehmen teuer werden: 1 % des rückständigen Steuerbetrags wird als Säumniszuschlag für jeden angefangenen Kalendermonat fällig. Beschäftigen Sie Teilzeitkräfte und Aushilfen, deren Entgelt Sie pauschal mit 5 % (landwirtschaftliche Aushilfskräfte), mit 20 % (geringfügige entlohnte Teilzeitkräfte, für die Sie keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abführen) oder mit 25 % (kurzfristig Beschäftigung) besteuern, melden Sie nur den jeweiligen Pauschalsteuersatz an. Bei Teilzeitkräften, deren Entgelt Sie mit 2 % pauschal besteuern (400-€-Kräfte), melden Sie die Lohnsteuer nicht beim Finanzamt an. Hierfür ist ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
a) spätestens der 10.Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 3.000 € betragen hat,
b) spätestens der 10.Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800 €, aber höchstens 3.000 € betragen hat,
c) spätestens der 10.Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800 € betragen hat.
Hat ihr Betrieb nicht während des ganzen Jahres 2006 bestanden, rechnen Sie die für das Jahr 2006 abzuführende Lohnsteuer auf einen Jahresbeitrag um. Wird Ihr Betrieb erst im Jahr 2007 gegründet, rechnen Sie die Lohnsteuer für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs auf einen Jahresbeitrag um. Achtung: Das BMF weist in seinen Erläuterungen ganz besonders darauf hin, dass alle Unternehmen verpflichtet sind, elektronisch zu melden. Das bedeutet für Sie: Nur in besonderen Härtefällen dürfen Sie die Lohnsteuer-Anmeldung noch auf Papier vornehmen. Nach den amtlichen Hinweisen 2006 (133) zu den Lohnsteuerrichtlinien, dürfen Sie insbesondere dann von einem Härtefall ausgehen, wenn es Ihrem Unternehmen (finanziell oder organisatorisch) nicht zumutbar ist, die technischen Vorraussetzungen für die elektronische Übermittlung einzurichten.
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