McMAIL 11/2009
Änderungen des Erb- und Verjährungsrechts ab 1. 1. 2010
Zum 1. 1. 2010 werden wichtige Neuerungen des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft treten:
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmling bzw. Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Dadurch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Künftig kann der Anspruch unabhängig davon bestehen, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen: Es gilt nun vielfach die schuldrechtliche Regelverjährung von drei Jahren. Nach wie vor 30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist aber bei Ansprüchen des Erben auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer/ gegen Vorerben sowie gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins (Herausgabe an das Nachlassgericht).
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe: Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden; bislang gelten insoweit Unterschiede. Geschützt werden darüber hinaus künftig alle Personen, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, d. h. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung wird auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ entfällt. Stattdessen berechtigt zukünftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.